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4. Immobilienvermögen: Soll Immobilienvermögen im Zuge einer Trennung aufgeteilt oder auseinandergesetzt werden, empfiehlt sich dies vorher in einem Ehevertrag zu regeln. 5. Ausländerehe: Schließen Partner unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten die Ehe, so gilt im Falle einer Scheidung das Recht des gemeinsamen Aufenthaltlandes. Im Ehevertrag können die Ehepartner festlegen, welches nationale Recht bei einer möglichen Scheidung geltend soll. 6. Deutsche Ehegatten im Ausland: Leben beide deutschen Ehegatten in einem ausländischen Staat, der immer seine Gesetze anwendet, wie beispielsweise die USA, so empfiehlt es sich in einem Ehevertrag festzulegen, welches Recht geltend soll. 7. Wiederheirat: Geschiedene oder Verwitwete können in einem Ehevertrag verhindern, dass Kinder aus erster Ehe in der Erbfolge benachteiligt werden. Wichtig ist hier, dass das neue Paar in einem Erbvertrag gegenseitig auf Erb- und Pflichtteil verzichtet.
Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen vor dem Notar abgeschlossen werden. Diese Inhalte könnten im Ehevertrag geregelt werden 1. Der Güterstand der Eheleute Das deutsche Recht kennt verschiedene Güterstände, in der Ehe besteht üblicherweise eine Zugewinngemeinschaft. Im Falle des Scheiterns der Ehe wird dann das Vermögen, das während der gemeinsamen Zeit entstanden ist, in einem sogenannten Zugewinnausgleich verteilt. Im Ehevertrag können hierzu Vereinbarungen getroffen werden, die eine andere Aufteilung vorsehen. Die Eheleute können aber auch von Anfang an Gütertrennung vereinbaren. Dann behält jeder auch nach der Scheidung das, was er gekauft hat. 2. Der Ehegattenunterhalt Gesetzlich ist der Unterhaltsanspruch für einen wenig oder gar nicht verdienenden Ehepartner nach der Scheidung zeitlich begrenzt. Wie hoch die Hilfe für den Ex-Partner ist, zeigt unser Ehegattenunterhalt-Rechner. Im Ehevertrag können sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhalt erweitert oder auch eingeschränkt werden, es kann aber auch die Höhe des Unterhalts genau festgelegt werden.
Die G�tertrennung kann n�mlich steuerliche und erbrechtliche Nachteile f�r die Ehepartner haben. In der Regel muss der Nachteil, den eine derartige Vereinbarung f�r den anderen Partner hat, irgendwie kompensiert werden z. durch eine Lebensversicherung oder �bertragung von Verm�gen. 2. Unterhalt: Mancher geschiedene Ehepartner st�rt sich daran, dass er f�r den von ihm geschiedenen Partner Unterhalt bezahlen muss. Nach dem Gesetz muss in erster Linie dann Unterhalt bezahlt werden, wenn der andere Partner minderj�hrige gemeinsame Kinder in seinem Haushalt versorgen muss und deshalb nur teilweise oder gar nicht erwerbst�tig ist bzw. sein muss. Aber auch wenn der Partner eine Fortbildung ben�tigt zum Wiedereinstieg in den Beruf oder wenn er krank ist, kommen Unterhaltsanspr�che f�r ihn in Frage. In Ehevertr�gen kann ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht f�r die Zeit nach Beendigung der Ehe vereinbart werden. Im Ausland ist ein derartiger Unterhaltsverzicht in vielen L�ndern �brigens nicht m�glich.
Dann wird nach Gebührentabelle für Rechtsanwälte abgerechnet. Da die einzelnen Sachverhalte der Verträge so unterschiedlich sind, lässt sich vorab keine Kostenschätzung abgeben. Hier lohnt es sich immer, vorher zu fragen. Der Notar berechnet seine Gebühren dagegen immer nach dem Reinvermögen der Eheleute. Das Reinvermögen wird aus dem Gesamtwert des Besitzes ermittelt, wobei die Schulden zur Hälfte abgezogen werden. Hinzu kommen Schreibkosten des Notars und eventuelle Auslagen. So muss man bei einem Reinvermögen von 100. 000 Euro zum Beispiel mit etwa 500 Euro Notarkosten rechnen. Vorsorge ist besser – das gilt auch für die Ehe Eheverträge regeln viele Angelegenheiten der Eheleute, die per Gesetz anders entschieden werden würden. Darum ist es für viele Paare ratsam, sich bereits vor der Trauung Gedanken zu machen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Partner Unternehmer ist oder finanziell viel besser dasteht als der andere. Von einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollten im Scheidungsfall beide profitieren.
Ausnahmen k�nnen sich aus sogenannten Schl�sselgewaltgesch�ften ergeben. Dies sind Gesch�fte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs des gemeinsamen Haushalts dienen (Lebensmittel, Haushaltsgegenst�nde aller Art, auch Verbraucherdarlehen zur Finanzierung von Haushaltsgegenst�nden). Hier ist der Partner auch zur Zahlung verpflichtet. Gemeinsames Eigentum wird grunds�tzlich nur das, was auf den Namen beider angeschafft wird. Wird die Ehe z. durch eine Scheidung beendet, wird festgestellt, wie sich das Verm�gen der beiden Partner jeweils vermehrt hat. Dabei wird jeweils f�r jeden Partner getrennt das sogenannte Anfangs- und Endverm�gen festgestellt. Zum Anfangsverm�gen wird auch gez�hlt, was ein Partner w�hrend der Ehe z. von seinen Eltern oder anderen mit R�cksicht auf sein Erbe geschenkt bekommen hat. Es wirkt sich also bei diesen geschenkten Gegenst�nden nur deren Wertzuwachs w�hrend der Ehezeit auf den Zuwachs des Verm�gens aus. Der Partner, der den h�heren Zuwachs erzielt hat, mu� bei der Scheidung dann seinem Partner den Zugewinnausgleich bezahlen.
Brauche ich einen Ehevertrag? (Bernhard G�tz. Notar a. D. ) H�ufig wird die Frage gestellt, ob man einen Ehevertrag braucht, um sich bei einer Scheidung schneller und einfacher trennen zu k�nnen; oder ob man ihn in Form der G�tertrennung braucht, um f�r eventuelle Schulden des Partners nicht haften zu m�ssen und alles sch�n getrennt bleibt oder wird. Um die Frage nach der Notwendigkeit eines Ehevertrages beantworten zu k�nnen, mu� man sich erst klar machen, wie die gesetzliche Regelung funktioniert. Sie gilt ja, wenn kein Ehevertrag gemacht wurde. 1. G�terstand Der gesetzliche G�terstand im deutschen Recht wird Zugewinngemeinschaft genannt. Er ist aber eigentlich keine Gemeinschaft. Alles, was die Ehepartner bei Beginn der Ehe an Verm�gensgegenst�nden, auch Pflichten wie Schulden und andere Verbindlichkeiten haben, bleibt getrennt. Auch was ein Partner allein erwirbt, geh�rt nur ihm. Verbindlichkeiten und Schulden (z. B. Verbraucherdarlehen), die nur einer der Partner eingeht, treffen grunds�tzlich nicht auch den Partner.
Ist ein Ehepartner zeitweise nicht erwerbst�tig oder nur teilweise, steigen seine Anwartschaften gar nicht oder wenig, die des anderen Partners, der voll erwerbst�tig ist, steigen st�rker. Der Unterschied, der in der Ehezeit entstanden ist, wird ausgeglichen durch die �bertragung von Versorgungsanwartschaften. Durch Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. F�r die Normalehe mit Kindern d�rfte dies ungerecht und unangemessen sein. Es ist wiederum auch rechtlich fragw�rdig. F�r Ehepartner ohne Kinder, die voneinander weitgehend unabh�ngig bleiben wollen und beide berufst�tig sind, - vor allem auch als Gesch�ftsleute, - kann der Ausschlu� des Versorgungsausgleichs vern�nftig sein. 4. Allgemeines Wer einen Ehevertrag geschlossen hat, sollte immer darauf achten, ob die Gr�nde, die zum Ehevertrag gef�hrt haben noch fortbestehen oder ob man sich dem Ehetyp der Arbeitnehmerfamilie mit Kindern inzwischen gen�hert hat oder sonst grundlegendes sich ver�ndert hat. Dann w�re eventuell �nderungsbedarf gegeben.
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