Wo Stehst Du
Der Arbeitgeber weist an oder duldet die Zusatzarbeit Voraussetzung jedes Ausgleichs von Überstunden im Arbeitsrecht – sei es als Lohn oder in Form von Freizeit – ist zumindest die Kenntnis und Duldung dieser zusätzlich geleisteten Arbeit durch den Arbeitgeber. Per Definition ist es regelmäßig der Arbeitgeber, der die Zusatzstunden ausdrücklich anweist. Der Arbeitnehmer hat auch kein Recht auf diese zusätzliche Arbeitszeit, an deren regelmäßige Bezahlung man sich leicht gewöhnt. Hat der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitszeit nicht ausdrücklich angewiesen, ist es möglich, dass er von der Zusatzarbeit wusste und sie stillschweigend geduldet hat. Diese Argumentation ist regelmäßig der rechtliche Einstieg in die nachträgliche Geltendmachung von zusätzlich geleisteter Arbeit. Der Arbeitnehmer ist dabei in der Beweispflicht. Hierbei stellt das Arbeitsrecht sehr strenge Anforderungen an die Beweisführung. Wie kann der Arbeitnehmer die Ableistung von Überstunden im Arbeitsrecht beweisen? Die Arbeitsgerichte sehen an dieser Stelle – eher untypisch für das Arbeitsrecht – den Arbeitnehmer in der Pflicht, sowohl die Ableistung von Überstunden zu beweisen, als auch die Duldung durch den Arbeitgeber darzulegen.
Zusatzstunden sind regelmäßig zu vergüten Grundsätzlich ist zusätzliche Arbeitszeit – egal ob Überstunden oder Mehrarbeit – zu vergüten. Vertragliche Klauseln, die eine Vergütung zusätzlich geleisteter Arbeit ausschließen, sind in den meisten Fällen unwirksam. Die Unwirksamkeit ergibt sich dabei häufig schon daraus, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig diktiert und die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Auch leitenden Angestellten, bei denen die Rechtsprechung in der Vergangenheit die Möglichkeit nicht vergüteter Zusatzarbeit annahm, steht nach herrschender Meinung regelmäßig eine Vergütung für Zusatzstunden zu. Berechnung der Vergütung für Überstunden Die Vergütung richtet sich nach dem Stundenlohn des Arbeitnehmers, sofern arbeitsvertraglich, in einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist. Unter Umständen sehen Tarifverträge oder der Arbeitsvertrag auch Zuschläge vor. Es kann zwischen den Parteien aber auch ein Freizeitausgleich für die zusätzlichen Stunden vereinbart werden.
Hier erfährst du mehr über Tim Reichel
Wo Stehst Du, 2024