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Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wann zahlt die Versicherung nach einem Unfall? Ein Anwalt hilft versiert, den Unfallschaden auszahlen zu lassen Neben einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen sollten Unfallgeschädigte immer auch einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen – zumal die Kosten dafür ebenfalls von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen. Denn Versicherer versuchen meist, den Schadenersatzanspruch zu mindern, wenn man sich den Kfz Schaden auszahlen lassen möchte. Strittig sind häufig zum Beispiel Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge, Stundenverrechnungssätze und andere Schadenspositionen. Ein versierter Anwalt kann diese und viele andere möglichen Streitwerte erfolgreich verhandeln und so einen höheren Auszahlungsbetrag erzielen. Versucht der Geschädigte jedoch auf eigene Faust, den Unfallschaden auszahlen zu lassen, ist fast immer mit Kürzungen zu rechnen.
So funktioniert die fiktive Abrechnung nach Gutachten Unfallschaden reparieren oder auszahlen lassen: ein unabhängiges Gutachten ist da A und O Ganz gleich, ob sich ein Geschädigter den Unfallschaden, also den Versicherungsschaden am Auto auszahlen lassen möchte oder das Kfz reparieren lassen möchte: In jedem Fall nimmt zunächst ein Kfz Sachverständiger den Unfallschaden auf und ermittelt die Kosten für die Instandsetzung. Die Praxis zeigt jedoch deutlich: Die so ermittelte Schadenhöhe hängt davon ab, wer das Gutachten beauftragt. Denn ein von der Versicherung eingesetzter Kfz Sachverständiger versucht in der Regel, die Kosten für seinen Auftraggeber, also die Pflicht, das Unfall Geld auszahlen zu lassen, so gering wie möglich zu halten. Neutral und eher zugunsten des Geschädigten ermittelt dagegen ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger – der dem Unfallopfer immer zusteht, die Kosten dafür muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Auf einen unabhängigen Sachverständigen zu bestehen lohnt sich also.
Die Stiftung Warentest rät schon lange, bei einem unverschuldeten Unfall den Gang zum Anwalt. Auch der der Jurist ist wie der Gutachter für Geschädigte gratis. Fachjuristen wissen genau, welche Ansprüche Geschädigte haben – und kennen die Tricks, mit denen sich Versicherungen um ihre Zahlungspflichten drücken wollen. Das gilt besonders dann, wenn es sich um ein neues Auto handelt, das durch den Unfall einen maßgeblichen Wertverlust erfährt. Übrigens: Nur mit dem Gutachten eines KFZ-Sachverständigen wird auch der Wertverlust des Fahrzeugs erfasst. Ein Kostenvoranschlag in der Werkstatt bezieht sich dagegen allein auf die Reparaturkosten des Unfallschadens. Unfallschaden in Eigenregie reparieren Bei eigener Reparatur muss die gegnerische Versicherung einen geringeren Betrag erstatten, als im Falle einer Werkstattreparatur. Versicherer müssen nur dann Summen auszahlen, die den Wiederbeschaffungswert des Wagens übersteigen, wenn die Reparaturen in einer Werkstatt vorgenommen wurden. Zusätzlich ist es zwingend notwendig, das Fahrzeug anschließend weiter zu fahren.
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Dies nennt man fiktive Abrechnung. Bei dieser Art der Schadenregulierung erhalten Sie jedoch entsprechend § 249 BGB nur die ausgewiesenen Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer. Im Falle einer Reparatur und nach Vorlage der Rechnung wird diese natürlich vollständig, d. h. inkl. Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung übernommen. Sie können Ihr Fahrzeug jederzeit in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen und sollten keinesfalls die von der Versicherung vorgeschlagenen Partnerwerkstätten aufsuchen. Für die Dauer der Reparatur steht Ihnen ein adäquates Ersatzfahrzeug zu, sofern Sie eines benötigen. Anderenfalls können Sie sich für die Ausfallzeiten einen Typklasse abhängigen Nutzungsausfall auszahlen lassen. Typklasse und Nutzungsausfall werden Ihnen im Gutachten ebenfalls detailliert ausgewiesen. Gleiches gilt für den Fall eines Totalschadens. Hier können Sie den Nutzungsausfall für die Dauer der Wiederbeschaffung geltend machen. Bei einem Unfallschaden an einem noch jungen Fahrzeug kommt sehr oft auch eine Wertminderung zum Tragen.
Viele Autofahrer vergessen, dass die unfallbedingte Wertminderung ebenfalls von der Versicherung erstattet wird. Wie berechnet sich die Höhe des Unfallschadens? Einfach formuliert, stellt der Unfallschaden die Summe aus den Kosten für die Ersatzteile, den Arbeitslohn der Werkstatt, eventuellen Transportkosten und der Mehrwertsteuer auf diese drei Punkte dar. Dazu kommt noch die Wertminderung des Fahrzeugs. An zwei Punkten setzten die Versicherungen bislang gerne an, wenn es darum ging, die Schadenshöhe zu mindern. Das eine war der Stundenlohn der Werkstatt, das andere ist immer noch die Wertminderung des Fahrzeugs. Am Stundenlohn können sie inzwischen nichts mehr monieren, da die Vertragswerkstätten keine Angriffsfläche mehr in Bezug auf zu hohe Abrechnungen bieten. In Bezug auf die Wertminderung kommt es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen, da der Gesetzgeber keine zwingende Berechnungsmethode vorschreibt. Allerdings haben sich fünf Vorgehensweisen etabliert, die zur Anwendung kommen.
Kann das Fahrzeug nicht mehr verkauft werden, wird dem Geschädigten der volle Wiederbeschaffungswerts ausgezahlt. Die Verschrottungskosten muss die gegnerische Versicherung tragen. Auch in Folge, wenn wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, muss die Versicherung die Auszahlung in Einzelfällen durchführen. Kann man den Unfallschaden auszahlen lassen und trotzdem eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten? Für die Dauer der Reparatur steht Unfallgeschädigten immer ein Ersatzfahrzeug zu – oder eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn keines gewünscht wird. Kann man dies auch fordern, wenn man den Versicherungsschaden auszahlen lassen möchte, statt eine Reparatur in Anspruch zu nehmen? Die Chancen sind mit einem versierten Rechtsbeistand wesentlich höher. Insbesondere wenn die Kfz Versicherung zahlt, aber den gesamten Schaden nicht komplett. Oder auch in dem Fall, wenn die Versicherung weniger zahlt als das Gutachten als Schaden festgestellt hat. In der Regel gilt: Wenn ein Nutzungsausfall, also wenn man den Versicherungsschaden auszahlen lassen möchte in Verbindung mit dem Auto, also der Ausfall finanziell geltend gemacht werden kann, dann für den Zeitraum, der laut Kfz-Gutachter für eine Reparatur nötig wäre.
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden (Schadenhöhe niedriger als ca. 700 Euro). Fragen Sie uns, wir geben Ihnen kostenlos und unverbindlich Auskunft über die Erstattungsfähigkeit und Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Üblicherweise hören die Geschädigten von den Sachbearbeitern der Versicherer Sätze wie: Ein Kostenvoranschlag ist völlig ausreichend! Ein Gutachten bezahlen wir sowieso nicht! Lassen Sie sich nicht Ihre Rechte nehmen. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat keinerlei Beweiskraft. Es existieren keine Fotos und es werden keinerlei Aussagen über eine Wertminderung Ihres Fahrzeuges gemacht.
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