Wo Stehst Du
Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte. Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags (ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im "Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher" (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um "Gerichtskosten" im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt. Für die Gerichtsvollzieherkosten kommen der "Auftraggeber" (der "Vollstreckungs-Gläubiger", der den Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf (für die notwendigen Vollstreckungskosten). Zu den Gebühren einer Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z. B. Wegegelder und Kosten für Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür, Spedition zum Abtransport von Möbeln etc. ) hinzu.
Kosten von Gerichtsvollzieher und Rechtsanwalt: Der Gerichtsvollzieher erhebt f�r seine T�tigkeit Geb�hren nach dem Gerichtsvollzieher- Kostengesetz. F�r die verschiedenen T�tigkeiten fallen unterschiedliche Kosten an. Werden mehrere T�tigkeiten durchgef�hrt, addieren sich die Geb�hren. Nachfolgend sind die wichtigsten T�tigkeiten und Geb�hren aufgelistet: T�tigkeit des Gerichtsvollziehers Geb�hr in � f�r Gerichtsvollzieher Zustellungen pers�nliche Zustellung (z. B von Pf�B und EV-Ladung) 7, 50 Zustellung durch die Post 2, 50 Vergebliche Zustellung, R�cknahme Vollstreckungsma�nahmen Vorpf�ndung 12, 50 Pf�ndung 20, 00 Sonstige Erledigung Entfernung aus dem Gewahrsam Wegnahme beweglicher Sachen Wegnahme von Personen 40, 00 R�umung 75, 00 Beseitigung von Widerstand Abnahme Eidesstattliche Versicherung 30, 00 Verhaftung Versteigerung Neuer Vollstreckungstitel Bewachung von Schiffen u. �. Zus�tzliche Geb�hren Einstellung 12, 50 - oder 25, 00 Zeitzuschlag 15, 00 Schreibauslagen je Seite 0, 50 ab Seite 51 0, 15 Beglaubigungen je Seite Hebegeb�hr/Wegepauschale Hebegeb�hr (z.
Dann nämlich muss das Gericht über den Streit entscheiden – und verfünffacht dafür die sonst anfallenden Gebühren. Beträgt die Forderungssumme zum Beispiel 2500 Euro, werden für den Erlass des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides erst einmal nur 40, 50 Euro fällig. Kommt es jedoch zu einem echten Gerichtsprozess, schlägt dieser mit 202, 50 Euro zu Buche.
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen. " oder § 831 ZPO = "Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. ")
(ohne Gewähr)
Für die Kosten eines Verfahrens ist häufig keine Transparenz gegeben. Wir möchten Ihnen mit unserem Kostenrechner einen Einblick ermöglichen, der Ihnen eine übersichtliche und aufschlussreiche Hilfe sein soll. [+] außergerichtliche Tätigkeit [+] gerichtliches Mahnverfahren (Titulierung Ihrer Forderung) [-] Zwangsvollstreckung Gegenstandswert (Wert der Hauptforderung zzgl. Zinsen und Kosten): Euro Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3309 VV RVG 0, 00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG Gesamtbetrag Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 3 RVG). Diese Gebühren entstehen somit für jede Maßnahme erneut. Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird vom Gericht gemäß Nr. 2110 GKV eine Gebühr in Höhe von 15, 00 € erhoben, für die Zustellung und die Vollziehung der Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten für die jeweilige Tätigkeit des Gerichtsvollziehers.
B. bei Ratenzahlung) 3, 00 Wegepauschale bis zu 10 km bis zu 20 km 5, 00 bis zu 30 km mehr als 30 km 10, 00 Auslagenpauschale 20% der zu erhebenden Geb�hren 3, 00-10, 00 Pf�B: Pf�ndungs- und �berweisungsbeschluss, z. B. f�r Einkommens- o. Kontenpf�ndungen EV: Eidesstattliche Versicherung / Abgabe Verm�gensauskunft Wird ein Rechtsanwalt zur Einleitung einer Vollstreckungsma�nahme eingeschaltet, erh�lt dieser daf�r eine 0, 3-fache Geb�hr nach der unter dem folgendem Link aufgef�hrten Tabelle: Rechtsanwaltsgeb�hren Zus�tzlich zu diesen Grundgeb�hren fallen noch Auslagen f�r Portokosten sowie die Mehrwertsteuer an.
Abrechnungsfalle 4: Wegegeldpauschale Anstelle der tasächlichen Reisekosten kannder Gerichtsvollzieher Wegegeld nach Nr. 711 KV GVKostG geltend ist aber nur in Ansatz zu bringen, wenn der Gerichtsvollzieherauch tatsächlich einen Weg zur Vornahme einer Handlungzurücklegt. Es ist somit notwendig, dass eine Wegstreckezurückgelegt wird, um die Pauschale zu erhalten. Praxishinweis: Geradedie regelmäßige Feststellung der "amtsbekanntenPfandlosigkeit" ohne das Zurücklegen einer Strecke zumZwecke der Vollstreckung rechtfertigt deshalb den Ansatz desGebührentatbestands noch nicht. Hier sind die Kosten bereits demGrunde nach nicht angefallen AG Waiblingen DGVZ 01, 182; AGKöthen 4. 10. 01, 10 M 836/01; AG Kempten DGVZ 01, 182. Leserforum: Haben auchSie zu dieser Problematik Entscheidungen erstritten? Gibt es aus IhrerSicht weitere praxisrelevante Abrechnungsfallen? Teilen Sie uns diesmit. Wir werden in einer der nächsten Ausgaben von"Vollstreckung effektiv" darüber berichten.
O. vertritt, das auch kostenrechtlich von einem Auftrag bei Erteilung eines solcheneinheitlichen Auftrags ausgeht, ist allerdings fraglich. Dasfiskalische Interesse, Kosten so gering wie möglich zu halten, steht dem Interesse der Staatskasse, höhere Gebühren zuGunsten der Länder einzunehmen, gegenüber. Abrechnungsfalle 2: Gebühr für die Vorpfändung Regelmäßig stellen Gläubiger proforma in ihrem Vollstreckungsauftrag den Antrag, bei Vorliegen derVoraussetzungen eine Vorpfändung auszusprechen § 845 geschieht in der Regel aus Gründen der Zeitersparnis und zurAufwandsverkürzung. Zahlreiche Gerichtsvollzieher sehen sichhierdurch allerdings veranlasst, in diesen Fällen eine gesonderteGebühr nach Nr. 200 KV GVKostG = 12, 50 EUR zu kassieren, selbstwenn die Vorpfändung nicht vorgenommen wurde. Dies ist unrechtmäßig AG Kassel15. 01, 630 M 31932/01; AG Frankfurt/Main 15. 01, AR 41/2001. DieGebühr entsteht – entgegen der o. g. Auffassung – nichtbereits mit dem Antrag im Auftrag, "bei Kenntnis derArbeitsstelle oder sonstiger Forderungen ein vorläufigesZahlungsverbot an Schuldner und Drittschuldner zuzustellen".
Wo Stehst Du, 2024