Wo Stehst Du
Gibt es Fristen für blaue Briefe und muss mein Kind versetzt werden, wenn keiner kommt? Mai 6, 2019 | Von: | Kategorie: Schule | Stichworte: Noten, Versetzung Neulich beim Elternstammtisch sagte eine Mutter, sie mache sich in diesem Jahr überhaupt keine Sorgen um die Versetzung ihres Sohnes. Auf meine leicht irritierte Frage nach dem "Warum? " warf sie die Haare zurück und antwortete triumphierend: "Na, die Fristen für blaue Briefe sind ja wohl rum und wir haben keinen gekriegt. Also muss er versetzt werden! " Um sie herum entbrannte eine Diskussion, in der von aufkeimender Hoffnung (bei denen, die auf der Kippe standen, aber keinen Brief bekommen hatten) bis hin zu ehrlicher Empörung (bei denen, die bereits vor Wochen blaue Briefe erhalten hatten) alles vertreten war. Auch die Vorschläge, wie denn nun zu reagieren sei, waren höchst unterschiedlich: Die Lehrerin ansprechen? Nein, auf keinen Fall schlafende Hunde wecken! Und wenn die Versetzung nun doch nicht davon abhängt? Ach was, das war ja schon zu unserer Schulzeit so!
Jeder kannte plötzlich Beispiele, in denen es so oder eben anders war. Insgesamt aber mussten wir im Laufe des Abends feststellen, dass keiner mit Bestimmtheit sagen konnte, wie denn nun die Regelung wirklich aussah. Schließlich einigten sich alle anderen darauf, dass mir als Elternvertreter die undankbare Aufgabe zufiel, doch mal zum Thema blaue Briefe zu recherchieren. "Damit wir Montag alle auf dem gleichen Stand sind und nicht der Eine was macht, was dem Anderen vielleicht schadet. " Blaue Briefe vermeiden? Lernen kann nie schaden "Generell schadet es keinem Kind, sich für seine Noten ins Zeug zu legen und die Versetzung tatsächlich zu schaffen. Spätestens im neuen Schuljahr rächen sich die Lücken ja doch …", dachte ich im Stillen. Aber bitte. Alleine schon, um die Diskussion mit meinem eigenen Sohn abzukürzen. Er ist nämlich auch keiner von denen, die freiwillig zu viel für die Schule tun. Und wenn der mitkriegt, dass es da vielleicht ein Schlupfloch gibt – nein, danke. Dann lieber fundierte Gegenargumente und die schlechten Noten ausgleichen.
Über einige Maßnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheiden. Das sind der Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags, von besonderen schulischen Veranstaltungen, Wahlfächern und vom freiwilligen Unterrichtsangebot, die Zuweisung in eine andere Klasse oder Lerngruppe. Für alle anderen Ordnungsmaßnahmen - die Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform oder des Schulverweises sowie die Umsetzung dieser Maßnahmen - ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig. Bevor eine Ordnungsmaßnahme eingeleitet wird, haben die Schülerin oder der Schüler und die Eltern das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Nur "der Ausschlusses vom Unterricht für den Rest des Tages" kann ohne die vorherige Stellungnahme der Eltern erfolgen. Wenn es innerhalb von zwei Jahren zu keinen weiteren Vorkommnissen kommt, können alle mit der Ordnungsmaßnahme verbundenen Einträge und Schriftstücke gelöscht werden.
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (© Eva Stannigel/MSB) Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen legt grundlegend fest, unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird. Zum vollständigen Gesetzestext gelangen Sie hier. Gliederung des Schulgesetzes NRW: I. Allgemeine Grundlagen (§§ 1–9): Auftrag der Schule, Geltungsbereich II. Aufbau und Gliederung des Schulwesens (§§ 10–28): Schulstruktur, weltanschauliche Gliederung, Schulversuche und Versuchsschulen III. Unterrichtsinhalte (§§ 29–33): Unterrichtsvorgaben, Lernmittel, Religionsunterricht, Sexualerziehung IV. Schulpflicht (§§ 34–41): Grundsätze, Schulpflicht in der Sekundarstufe II, Verantwortung V. Schulverhältnis (§§ 42–56): Allgemeine Rechte und Pflichten, Information und Beratung, Schülerzeitungen, Schülergruppen, Leistungsbewertung, Versetzung, Prüfungen, Ordnungsmaßnahmen VI. Schulpersonal (§§ 57–61): Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges Personal, Schulleitung VII.
Ermöglicht das wirklich Durchlässigkeit? Klein: Solange wir unseren Schulen keine verbindlichen Bildungsstandards oder Zielmarken wie in England vorgeben, bleibt vieles dem Zufall oder dem Einsatz des einzelnen Lehrers überlassen. Das ist zu wenig. Ohne Rahmenvorgaben, die die Schulen auf einzelne Leistungsziele verpflichten, bleibt Durchlässigkeit Wunschdenken. Klemm: Praktisch möchte ich die Regelungen erst einmal sehen, die den Aufstieg ermöglichen sollen. Die Lernforschung hat gezeigt: Einmal in einem bestimmten Schulmilieu gelandet, erreichen Kinder meist auch nur die Leistungen, die vom Lernmilieu ihrer Schule geprägt sind. Bekommt NRW trotzdem das "modernste Schulsystem", wie die Regierung behauptet? Klemm: Eindeutig nein. Denn alle Lösungen sind falsch, die die bisherigen sozialen Ausleseprozesse noch weiter verstärken. Genau das geschieht mit dem neuen Gesetz. Klein: Wer den Schulen zu Recht mehr Verantwortung für den Bildungserfolg der Schüler aufbürdet, muß ihnen Entscheidungsfreiräume lassen.
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) h t t p: / / w w w. s c h u l m i n i s t e r i u m. n r w. d e / d o c s / R e c h t / S c h u l r e c h t / S c h u l g e s e t z / i n d e x. h t m l [ Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW-SchulG) Link defekt? Bitte melden! ] Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen legt grundlegend fest, unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird.
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