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Wenn das Mietverhältnis gar länger als 8 Jahre besteht, beträgt die Frist 9 Monate. Aus einen wichtigen Grund ist unter Umständen auch eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrag möglich. Kündigungsfristen für den Vermieter im Überblick: Mietdauer bis zu 5 Jahre: 3 Monate Mietdauer 5-8 Jahre: 6 Monate Mietdauer über 8 Jahre: 9 Monate Wenn im Mietvertrag für den Mieter eine günstigere Kündigungsfrist als die gesetzliche Frist enthalten ist, gilt diese Frist dennoch. Umgekehrt ist dies jedoch nicht der Fall. Wenn also für den Vermieter im Vertrag eine günstigere Frist enthalten ist als die gesetzliche Frist, gilt diese Frist nicht und der Vermieter muss sich an die gesetzliche Frist halten. Kündigungsschreiben Wohnung - Vorlage / Muster zum Ausfüllen Im Folgenden finden Sie zwei kostenlose Muster eines Kündigungsschreibens - für Mieter und für Vermieter. Wohnung kündigen - Vorlage für Mieter Diese Vorlage / Musterbrief für Mieter kann auch als pdf/doc heruntergeladen werden: Muster Kündigungsschreiben für Mieter Absender: Erika Mustermann Musterstr.
Die Rechtsgrundlage für diese Kündigung wegen Eigenbedarf lautet § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Wohnung soll in Zukunft wie folgt genutzt werden: [An dieser Stelle alle Gründe für den Eigenbedarf darlegen und begründen. Wenn die Begründung fehlt, ist die Kündigung unwirksam]. Ich kann Ihnen derzeit keine Alternativwohnung aus unserem/meinem Bestand anbieten. Ich widerspreche bereits jetzt gemäß § 545 BGB der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitraum hinaus. Ich fordere Sie hiermit zur Räumung des obengenannten Mietverhältnisses zum (….. …) auf. Ort, Datum … ( Unterschrift aller Vermieter)
Am besten wird sie persönlich übergeben und der Erhalt wird quittiert, wobei die Person, die die Kündigung entgegen nimmt, über eine Empfangsberechtigung verfügen muss. So reicht beispielsweise die Übergabe an einen Mitarbeiter nicht aus. » Muster einer schriftlichen Empfangsbestätigung Fristlose außerordentliche Kündigung des Gewerbemietvertrages (Sonderkündigungsrecht) Soll vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, müssen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" nach § 543 BGB vorliegen. Ein "wichtiger Grund" liegt jedoch nicht vor, wenn der Mieter kein Geld für die Miete hat oder das Unternehmen verlagert beziehungsweise die Tätigkeit eingestellt wird. "Ein wichtiger Grund" ist beispielsweise, wenn die Nutzung des Mietobjektes unmöglich gemacht wurde (z. B. durch Bauarbeiten oder gravierende Mängel). Allerdings muss, bevor eine wirksame Sonderkündigung ausgesprochen werden kann, der Vermieter erst abgemahnt werden. » Muster einer Mahnung an den Vermieter Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, wenn der Vermieter einen zumutbaren Untermieter nicht akzeptiert oder einen Untermieter ohne eine ausreichende Begründung ablehnt.
Müssen Mieter dennoch ausziehen, müssen sie das immer mit dem Vermieter klären. Außerordentliche Kündigungen sind jedoch möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wie lange kann eine Mindestmietdauer sein? Eine rechtliche Regelung, wie lange eine Mindestlaufzeit sein darf oder muss, gibt es nicht. Durchschnittlich liegt die Dauer jedoch zwischen einem und zwei Jahren. Gibt es hier Probleme ist Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht ratsam. Mietvertrag mit Mindestmietdauer: Was ist erlaubt? Im Mietrecht ist eine Mindestmietdauer unter bestimmten Umständen möglich. Dass eine Mindestlaufzeit in einem Mietvertrag festgehalten ist, kann verschiedene Gründe haben. Doch kann im Mietrecht eine Mindestlaufzeit überhaupt festgelegt werden oder gibt es hier bestimmte Einschränkungen? Grundsätzlich ist eine Festlegung einer Mindestmietdauer im Mietvertrag durchaus möglich. Hier gelten die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezüglich der Vertragsfreiheit. So kann ein Grund für eine Mindestlaufzeit sein, dass sich Vermieter absichern und verhindern möchten, dass Mieter nach wenigen Monaten oder sogar Wochen wieder ausziehen.
11. Zugang muss beweisbar sein Der Kündigende muss den Zugang im Zweifelsfall beweisen. Idealerweise wird die Kündigungserklärung persönlich übergeben und der Empfänger quittiert innerhalb auf einer Kopie des Kündigungsschreibens. Zur Übergabe und Zustellung des Kündigungsschreibens kann auch ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden (§ 132 I 2 BGB). Wird die Kündigung mit einem Einwurf-Einschreiben auf dem Postweg verschickt, begründet der Auslieferungsbeleg die Vermutung, dass das Schreiben den Empfänger rechtzeitig zugegangen ist (OLG Saarbrücken NJOZ 2008, 840). Beim Einwurf-Einschreiben mit Rückschein ist der Zugangsbeweis nur erbracht, wenn der Empfänger des Schreibens beim Postboten die Entgegennahme auf dem Rückschein unterschreibt. Hinterlässt der Postbote ein Benachrichtigungsschreiben im Briefkasten und holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, kann die Kündigung nicht zugehen. Ein weiterer Zustellversuch dürfte regelmäßig aus den gleichen Gründen scheitern. Ist der Mieter unbekannt verzogen, kann der Vermieter beim Amtsgericht seines Wohnsitzes die öffentliche Zustellung der Kündigungserklärung gemäß § 132 II BGB beantragen.
Die Kündigungsfrist beträgt im Gewerbemietrecht sechs Monate zum Ende des Kalendervierteljahres, wobei eine Kündigung der anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktage des Quartals zugehen muss. So muss beispielsweise eine Kündigung, die zum 31. März ausgesprochen wird, spätestens bis zum 3. Dezember des Vorjahres bekannt gegeben sein. Dabei ist zu beachten, dass Sonn- und Feiertage die Frist entsprechend verlängern, wobei die dreitägige Karenzzeit auch den Samstag als Werktag berücksichtigt. Fällt jedoch das Fristende auf einen Samstag, zählt dieser nicht mit und die Frist sich dann auf den Montag darauf verlängert. Die fristgerechte ordentliche Kündigung muss, um Wirksamkeit zu erlangen, der jeweils anderen Vertragspartei auch tatsächlich zugehen. Zwar ist eine Schriftform für eine Kündigung nicht vorgesehen, jedoch kann sie im Gewerbemietvertrag vereinbart werden. Allerdings muss die Kündigung rechtzeitig in den Bereich des Empfängers gelangen, also bei ihm "ankommen", sodass dieser davon Kenntnis nehmen kann.
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