Wo Stehst Du
Andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen anhaltender Krankheit ist kein wichtiger Grund im vorstehenden Sinne. (2) Dem von § 34 Abs. 1 erfassten Arbeitnehmer kann aus außergewöhnlichem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigem Grunde gekündigt werden. Ein solcher außergewöhnlicher wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 wegen des besonderen Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer ein besonders strenger Maßstab angelegt worden ist, und gleichwohl der Deutschen Post AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (3) Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (4) Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Kündigende muss der anderen Seite auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Nach Ablauf der ersten zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile 4 Wochen zum 15. oder zum Schluss eines Kalendermonats. Abweichend hiervon kann während einer Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (3) Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist a) für beide Teile – im ersten Jahr der Beschäftigung 1 Monat, – nach einer Postdienstzeit von einem Jahr 6 Wochen jeweils zum Schluss eines Kalendermonats b) seitens des Arbeitgebers nach einer Postdienstzeit von mehr als 5 Jahren 3 Monate, mehr als 8 Jahren 4 Monate, mehr als 10 Jahren 5 Monate, mehr als 12 Jahren 6 Monate, mehr als 15 Jahren 7 Monate jeweils zum Schluss eines Kalendermonats. (4) Für die Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsverhältnisses gelten die Fristen der Abs. 2 und 3. (5) Eine Kündigung eines Betriebsarztes aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der arbeitsmedizinischen Fachkunde stehen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Leitenden Betriebsarztes der Deutschen Post AG.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln und Brühl Rechtsanwalt Felser hat Betriebsräte aus allen Bereichen der DPAG beraten und vertreten (DHL alle Gesellschaften, DPAG Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte). Mehrfach hat er für den Gesamtbetriebsrat der DHL Global Forwarding Sozialplanverhandlungen begleitet. Er ist Autor von Ratgebern und Fachbeiträgen (Arbeitsrecht im Betrieb) für Betriebsräte und zum Kündigungsrecht. Die Deutsche Post DHL Group ist mit 488. 824 Beschäftigten das größte Logistikunternehmen der Welt. Bei den Tochterunternehmen wie DHL Global Forwarding, DHL Freight, DHL Express u. a. gelten zum Teil andere manteltarifvertragliche Regelungen und damit auch andere Kündigungsfristen als bei der Deutschen Post AG (DPAG).
(6) Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ihm während der Kündigungsfrist angemessene Zeit zur Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber sowie zur Vorsprache beim Arbeitsamt bzw. der privaten Arbeitsvermittlung zu gewähren. Lediglich im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird das Monatsgrundentgelt bei der Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber bis zu einem Tag und bei der Vorsprache beim Arbeitsamt bzw. privaten Arbeitsvermittler für die Dauer der nachgewiesenen Zeit fortgezahlt. (7) Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer wegen möglicher Nachteile im Zusammenhang mit der Betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Der Arbeitnehmer kann den Auflösungsvertrag innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Vertragsabschluss widerrufen. (8) § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 34 MTV DPAG Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehme r (1) Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt ein Arbeitnehmer, wenn er nach Vollendung des 50.
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