Wo Stehst Du
Diese Einschätzung wurde bisweilen mit dem Argument kritisiert, ein passives Zuwarten sei nicht mit den Begriffen Gewalt oder der Drohung mit Gewalt zu vereinbaren, denn der natürliche Wortsinn der "Gewalt" verlange wenigstens eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung und die Drohung damit müsse auf eine entsprechende Handlung bezogen sein. Andererseits ist aber nicht einzusehen, warum ein Verstellen des Weges nicht als gewalttätige Handlung zu bewerten wäre. Der Angeklagte des o. g. Verfahrens war nach einer schweren Beleidigung an einer durch Unfallfahrzeuge verengten Straße in Berlin aus dem Fahrzeug gestiegen, um den Täter dingfest zu machen, und hatte hierbei sein Fahrzeug so abgestellt, dass der nachfolgende Verkehr mehrere Minuten nicht weiter kam. Wenden war indes noch möglich. Es sprach einiges dafür, dass die Feuerwehr aufgrund des wenige Minuten zuvor passierten Unfalls an dieser Stelle ohnehin wenig später die Spur blockierte, doch wurde hierzu seitens der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts in der ersten und zweiten Instanz nicht ermittelt.
". Dem ist zuzustimmen. Das feine System der Sanktionierung gemäß der StVO würde unterlaufen und letztlich ad absurdum geführt, wenn ohnehin jeder Fall der Blockade gleich als Nötigung nach dem Strafgesetzbuch zu verfolgen wäre.
Verkehrsstrafrecht – Nötigung im Straßenverkehr Dichtes Auffahren, versperren der Überholspur oder andauerndes Hupen, kann eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wird als Verteidiger im Strafverfahren bei einem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr benötigt. Was genau Nötigung im Straßenverkehr ist und wie dieses Delikt geahndet wird, möchten wir als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht hier erklären. A. Nötigung Wer einen Fahrzeugführer rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird gemäß § 240 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 240 StGB schützt die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbetätigung vor Angriffen, die mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, begangen werden. 1. Gewalt oder Drohung Unter Gewalt versteht man jedes Mittel, mit dem auf den Willen oder das Verhalten eines Anderen durch ein gegenwärtiges empfindliches Übel eine Zwangswirkung ausgeübt wird.
Nötigung Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen Der Tatbestand der Nötigung wird nicht alleindurch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armenerfüllt. Legt sich der Täter aber mit seinem Körper aufdie Motorhaube eines Kfz, liegt der Tatbestand der Nötigung vor(BGH 23. 4. 02, 1 StR 100/02). (Abruf-Nr. 020676) Sachverhalt Der Angeklagte wollte eine Zeugin an derWeiterfahrt mit ihrem Pkw hindern. Er stellte sich mit ausgebreitetenArmen so auf die Fahrbahn, dass sie anhalten musste und keineMöglichkeit mehr hatte, an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zugefährden. Nachdem die Zeugin wieder losfahren wollte, stellte ersich erneut vor den Pkw und legte sich dann mit seinem gesamtenKörper auf die Motorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrtzu verhindern. Die Zeugin hielt erneut an, weil sie wiederum nicht inKauf nehmen wollte, den Angeklagten durch eine Weiterfahrt zugefährden. Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegenNötigung nach § 240 StGB nicht beanstandet. Entscheidungsgründe Allein durch das Versperren der Fahrbahn mitausgebreiteten Armen ist der Nötigungstatbestand nichterfüllt.
Nach damaliger Sichtweise stellten die Blockierer somit zwar kein physisches, wohl aber ein psychisches Hindernis für den Fahrzeugführer dar. Daraus folgte, dass sich Sitzblockierer allein durch ihre bloße Anwesenheit der Nötigung strafbar machten. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals Gewalt wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 untersagt. [4] Die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychische Gewalt verstoße nach Ansicht des Gerichts gegen das strafrechtliche Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Durch die Ausweitung des Gewaltbegriffes auf psychische "Gewalt" hätten die Strafgerichte die Wortlautgrenze des Nötigungstatbestandes überschritten und somit eine verfassungsrechtlich verbotene Analogie angestellt. [5] Infolge des Urteils rückten der Bundesgerichtshof (BGH) und die unteren Strafinstanzen von dem früheren weiten Gewaltbegriff ab, sodass rein psychische Auswirkungen einer Sitzblockade nicht mehr als tatbestandsmäßige Gewalt angesehen wurden. Nach Ansicht des BGH übten Sitzblockierende aber gegenüber den Personen in den Fahrzeugen in zweiter und nachfolgender Reihe tatbestandliche Gewalt aus, indem sie die Fahrzeuge in erster Reihe als physische Blockade gegen die nachfolgenden Fahrzeuge einsetzen.
Wo Stehst Du, 2024