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Keine drittschützende Norm ersichtlich Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit. Solche Rechte bestünden im Hinblick auf Lärmaktionspläne nicht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalte in den Vorschriften zur Lärmminderungsplanung keine drittschützende Norm, auf die sich die Klägerin hier berufen könne. Aus dem Unionsrecht folge ebenfalls kein subjektiv-rechtlicher Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne ein Einzelner die Einhaltung einer durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtung nur einfordern, wenn er unmittelbar von der Verletzung betroffen sei. Die Verpflichtung müsse klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft sein, was etwa bei der Normierung von Grenzwerten der Fall sein könne. Diese Anforderungen erfülle die Umgebungslärmrichtlinie nicht. zu BVerwG, Urteil vom 28.
500 Euro. (Verweis auf) Urteil des BVerwG: Kein Anspruch Einzelner auf Überprüfung und Ergänzung eines Lärmaktionsplans Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. 11. 2019 die Klage einer Klägerin aus Hessen gegen den Lärmaktionsplan zum Flughafen Frankfurt als unzulässig abgewiesen. Das Grundstück der Klägerin liegt in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone. Die Klägerin war der Auffassung, dass die im Lärmaktionsplan ausgewiesenen Lärmminderungsmaßnahmen den Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie nicht gerecht würden und klagte dagegen. Das BVerwG stellte fest, dass Einzelpersonen im Unterschied zu anerkannten Umweltvereinigungen nicht von der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten befreit seien. Solche Rechte bestünden im Hinblick auf Lärmaktionspläne jedoch nicht. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes. (Verweis auf) Pilotenassistenzsystem LNAS: Probebetrieb am Frankfurter Flughafen gestartet Lufthansa testet seit Oktober 2019 das vom DLR entwickelte und vom FFR geförderte Piloten-Assistenzsystem LNAS unter realen Bedingungen mit insgesamt 86 Flugzeugen der Airbus A320-Familie.
Ein Klagerecht, das auf eine europäische Richtlinie gestützt werde, setze voraus, dass der Kläger geltend machen könne, dass Vorgaben der Richtlinie verletzt seien, die ihn beträfen und hierbei hinreichend klar, präzise und nicht an Bedingungen geknüpft seien. Dies sei etwa bei europäischen Grenzwerten (z. B. Nitratgrenzwerte oder Luftreinhalteplänen) der Fall, nicht aber bei der Umgebungslärm‑Richtlinie und der dort vorgeschriebenen Lärmaktionsplanung. Die Umgebungslärm‑Richtlinie enthält keine Grenzwerte, sondern gibt den Mitgliedstaaten der europäischen Union vor, durch ein strategisches Lärmmanagementsystem Lärmprobleme zu identifizieren, darzustellen und Lärmminderungsstrategien festzulegen. Hierzu Dr. Tobias Masing, der das Regierungspräsidium Darmstadt in dem Revisionsverfahren vertreten hat: "Die Bedeutung des Urteils geht weit über die Frage der Lärmaktionsplanung hinaus. Es bekräftigt ein Grundprinzip des deutschen Verwaltungsprozessrecht, den subjektiven Rechtsschutz, auch für Sachverhalte europäischen Umweltrechts: Allein die Betroffenheit durch ein Umweltproblem begründet noch kein Klagerecht zu Umweltvorschriften.
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