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Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung, nach der die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 EFZG nicht arbeitsvertraglich ausgehebelt werden darf. Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist bei Teilzeitbeschäftigten, dass die Arbeitszeit auch tatsächlich für den Wochentag festgelegt ist, auf den dann der Feiertag fällt. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte an festen Arbeitstagen, haben sie keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Wenn in einem Unternehmen für Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag der Arbeitszeitplan geändert wird, ist das eine Diskriminierung. Damit ist eine arbeitsrechtliche Handhabe nach § 4 TzBfG (Verbot der Diskriminierung) gegeben. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage sind demzufolge auch Überstunden und Überstundenzuschläge, die an dem Feiertag angefallen wären, zu berücksichtigen.
Im § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz steht dazu: Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Bei Kurzarbeit gibt es eine Sonderregelung im § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz: Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen. Der Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur für gesetzliche Feiertage. Durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind neun Feiertage bundeseinheitlich gesetzlich geschützt. In Landesgesetzen sind weitere gesetzliche Feiertage festgelegt. Gesetzliche Feiertage Feiertag Gesetzlicher Feiertag Neujahr (1. Januar) bundeseinheitlich Heilige drei Könige (06. Januar) Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt Internationaler Frauentag (08. März) Der Frauentag ist seit 2019 gesetzlicher Feiertag in Berlin.
Wo Stehst Du, 2024