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Bauen in Wasserschutzgebieten. Wasserschutzgebiete sind meist die Einzugsgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen. Hier gelten besondere Auflagen und Verbote, um Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. Die Einzugsgebiete der öffentlichen Wassergewinnungsanlagen (z. B. Quellfassungen, Brunnenanlagen, Trinkwassertalsperren etc. ), die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind durch behördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete per Beschluss oder Verordnung geschützt. Diese sind entsprechend dem unterschiedlichen Gefährdungsrisiko in den Fassungsbereich "Zone I" der engeren Schutzzone "Zone II" und der weiteren Schutzzone "Zone III" unterteilt, in denen aus Vorsorgegründen weitere Maßnahmen, Nutzungsbeschränkungen und Verbote gelten. In diesen Schutzgebieten ist das Bauen verboten, eingeschränkt oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Bei Bauvorhaben in Wasserschutzzonen sollte man sich rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde oder beim zuständigen Träger der Trinkwasserschutzzone informieren.
Die tatsächliche Größe des Wasserschutzgebietes bzw. des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage wird jedoch primär durch die Fließrichtung des die Wassergewinnungsanlage anströmenden Grundwassers bestimmt. Die Zone III kann in eine Zone III A und eine Zone III B aufgeteilt werden.
Richtschnur bei der Ausweisung der Schutzgebiete sind die Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, die das Ausweisungsverfahren beschreiben und die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung, die die zur Anwendung kommenden Ver- und Gebote vorgibt und von den Regierungspräsidien an die jeweils örtlichen Besonderheiten angepasst wird. Links: Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen
Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden sind Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete ausgewiesen. Diese geschützten Flächen umfassen jeweils das gesamte Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage. Die Schutzanforderungen steigen allerdings mit Annäherung an den Fassungsbereich. Der Fassungsbereich ist das Kerngebiet eines Trinkwasserschutzgebietes (Zone I), der vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen besonders geschützt wird. Die Trinkwasserschutzgebiete werden folgendermaßen unterteilt: Zone I (Fassungsbereich) In diesem Bereich um die Wassergewinnungsanlage (bis ca. 50 m) und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss jegliche Verunreinigung unterbleiben. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist daher nicht zugelassen. Zone II (engere Schutzzone) Diese Zone wird in der Regel so abgegrenzt, dass die Fließzeit des Grundwassers vom äußersten Rand der Schutzzone bis zur Fassung mindestens 50 Tage beträgt. Damit wird das Wasser mikrobiologisch gereinigt. Zone III (weitere Schutzzone) Sie wird in der Regel bis zur Grenze des Einzugsgebietes ausgedehnt und erfasst so das gesamte der Fassung zufließende Grundwasser.
Im Bereich des Verbandsgebietes des WAZV Arnstadt und Umgebung liegen nachfolgende Wasserschutzgebiete: Für weitere Fragen zu den Wasserschutzgebieten im Bereich des Verbandsgebietes stehen wir Ihnen gerne auch zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an unseren Bereich Technik (Tel. : 03628 609-124). Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zu der Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Daher soll die Zone II den Bereich der Umgebung der Wassergewinnungsanlage abdecken, in dem das Grundwasser 50 Tage oder weniger bis zum Erreichen der Fassung benötigt. Zone III (Weitere Schutzzone) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel umfasst die Zone III das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Einen Anhalt zur Bestimmung der Größe des benötigten Einzugsgebiets lässt sich aus der maximal genehmigten jährlichen Entnahmerate und aus der für das Gebiet anzunehmenden mittleren Grundwasserneubildungsspende ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Einzugsgebiet neugebildete Grundwasser nicht zu 100% der Wassergewinnungsanlage zuströmt. Durch diese Ableitung lässt sich die benötigte minimale Größe eines Trinkwasserschutzgebiets abschätzen.
Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze und muss deshalb besonders geschützt werden. Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ein Eckpfeiler des vorbeugenden flächenhaften Grundwasserschutzes. Innerhalb der Wasserschutzgebiete werden nach einer hydrogeologischen Beurteilung Regeln für die Flächennutzung festgelegt. Diese gehen über die allgemeinen Vorgaben zum Grundwasserschutz hinaus, umfassen u. a. Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, verbieten Eingriffe in den Untergrund und können bei entsprechender Belastung des Trinkwassers auch die landwirtschaftliche Nutzung einschränken. Wasserschutzgebiete werden in Schutzzonen unterteilt: Zone III (Weitere Schutzzone): Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel sollte die Zone III das gesamte Einzugsgebiet umfassen.
Trinkwasserschutzgebiete Wiesbadens Wasserwerk Schierstein Wasserwerk Petersaue Flachgewinnungen und Tiefstollen im Taunus Welche Verbote und Einschränkungen im Bereich der Wasserschutzgebiete gelten, ist in den Schutzgebietsverordnungen geregelt. Auch für das Heilquellenschutzgebiet gelten Einschränkungen, z. B. für die Errichtung von Gebäude.
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