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Laut § 7 KSchG verhält es sich in einer solchen Situation genau so, als hätten Sie erst gar keine Klage eingereicht. Die arbeitgeberseitige Entlassung wird in diesem Fall automatisch als rechtmäßig angesehen, selbst wenn sie objektiv gesehen eigentlich unwirksam war. Haben Sie bei der Kündigungsschutzklage die Frist versäumt, kann dies schwere Folgen haben. Nur unter besonderen Umständen kann eine Arbeitsschutzklage nach der Frist noch zugelassen werden. Dies ist möglich, wenn "ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert" war ( § 5 Absatz 1 KSchG). Gründe dafür können beispielsweise eine Urlaubsabwesenheit oder eine Krankheit sein. Doch auch bei einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage muss eine Frist eingehalten werden. Diese liegt dann bei 2 Wochen, nachdem das Hindernis behoben wurde, welches die rechtzeitige Erhebung der Klage verhinderte. Sechs Monate nach dem Ende der verpassten 3-Wochen-Frist bei der Kündigungsschutzklage kann sie endgültig nicht mehr gestellt werden (§ 5 Absatz 3 KSchG).
In diesem Beispiel geht das Schreiben am 19. 09 beim Arbeitnehmer per Post ein. Die Frist von drei Wochen läuft somit am 10. 10 ab. Somit muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage 3 Wochen Berechnung beim Arbeitsgericht spätestens bis 24 Uhr des 10. 10 vorliegen haben. Es besteht die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage vorab per Fax zu senden. Fällt jedoch der Tag der drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird der nachfolgende Werktag herangezogen.
Nach § 4 KSchG gilt: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung (... ) rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der (…) Kündigung Klage beim Arbeitsgericht (…) erheben (…)" Mit unserem Rechner berechnen wir diese Drei-Wochen-Frist. Wir berücksichtigen dabei keine Feiertage der einzelnen Bundesländer. Sollte der Fristablauf auf einen Feiertag fallen, ist Fristablauf der nächste Werktag. Die Kündigungsschutzklage muss unterschrieben am letzten Tag der Frist bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Sinnvoll ist natürlich, nicht bis zum letzten Tag der Frist zu warten. Bevor Sie sich auf unseren Rechner verlassen, fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt nach dem konkreten Fristablauf. Unser Rechner kann nur eine erste Einschätzung geben. Entscheidend für den Fristablauf ist der Zugang der Kündigung, denn ab da beginnt die Frist zu laufen. Über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gibt es häufig Streit. Arbeitgeber werfen Kündigungen abends um 23:00 Uhr in den Briefkasten, der Arbeitnehmer findet die Kündigung erst am nächsten Morgen um 10:00 Uhr.
Nach Ansicht der Arbeitsgerichte kann das als "Zugang" ausreichen. Sicherheitshalber sollten Sie ab diesem Zeitpunkt die Frist notieren. Die Frist ist ganz einfach zu berechnen: Der Ablauf ist der Wochentag in drei Wochen, an dem Sie die Kündigung bekommen haben. Also: Übergabe am Donnerstag am Arbeitsplatz = Ablauf der Frist am Donnerstag in drei Wochen. Einwurf in den Briefkasten am Montag vormittag, Ablauf der Frist am Montag in drei Wochen. Besonderheiten gelten bei Zugang an Samstagen und Sonntagen. Dann läuft die eigentlich an dem drei Wochen später liegenden Samstag, Sonntag ablaufende Dreiwochenfrist erst am folgenden Werktag ab. Um 24 Uhr muss die Klage – notfalls per Fax oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten – beim zuständigen Arbeitsgericht sein. Die Frist für die Klage gegen die Kündigung muss unbedingt beachtet werden, da nach Ablauf der Dreiwochenfrist die Kündigung als wirksam behandelt wird, auch wenn sie an Mängeln leidet. Sie können dann nicht mehr dagegen vorgehen und haben die Chance auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung vertan.
Die 3-wöchige Klagefrist findet allerdings nur bei einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung Anwendung. § 4 Satz 1 KSchG ist insofern zwar nicht eindeutig und einer Auslegung zugänglich. § 4 Satz 1 KSchG formuliert, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus "sonstigen Gründen" müsse innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist geltend gemacht werden. Angaben darüber, ob bzw. inwiefern die gerichtlich anzugreifende Kündigung dem Arbeitgeber zurechenbar sein muss, enthält die Vorschrift nicht ausdrücklich. Bei einer ohne Vollmacht oder von einem Nichtberechtigten erklärten Kündigung liegt jedoch keine Kündigung des Arbeitgebers vor. Eine solche Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine nachträglich erteilte Genehmigung zurechenbar. Die 3-wöchige Klagefrist beginnt in solchen Fällen frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen. [4] Die Klagefrist wird gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim Arbeitsgericht eingeht ( § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495, § 270 Abs. 3 ZPO).
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Dann beginnt die Frist zu laufen? Ein Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer im persönlichen Gespräch im Personalbüro die Kündigung, die der Arbeitnehmer aber nicht annimmt und liegen lässt. Drei Tage später findet der Arbeitnehmer diese Kündigung in seinem Briefkasten. Wann beginnt die Frist zu laufen? Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer auf dem Tennisplatz die Kündigung, die der Arbeitnehmer nicht annimmt. Wann beginnt die Kündigungsschutzklagefrist zu laufen? All das sind Fallkonstellationen, die Sie bitte mit Ihrem Anwalt intensiv besprechen und den Fristablauf berechnen. Wenn Sie die Kündigungsschutzklage-Frist nicht einhalten und sei es nur um einen Tag, gilt die Kündigung als wirksam. Es gibt allerdings Wiedereinsetzungsmöglichkeiten. Wenn Sie diese Zeilen lesen und feststellen, dass Sie die Frist versäumt haben, beauftragen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, der prüft, ob eine Wiedereinsetzung möglich ist. Nur weil dieser Rechner meint, die Kündigungsschutzklage-Frist sei versäumt bedeutet das noch lange nicht, dass sie keine Rechte mehr haben.
[1] Die 3-wöchige Klagefrist ist dann nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber lediglich um die Länge der Kündigungsfrist streiten, weil bei einem solchen Streit nicht die Wirksamkeit der Kündigung infrage gestellt wird. Eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist hat nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, sondern beendet regelmäßig das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. [2] Vgl. für diesen Fall die Arbeitshilfe "Kündigungsschutzklage wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist". Hält der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht ein, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Ein vom Arbeitnehmer nach § 2 KSchG erklärter Vorbehalt erlischt ( § 7 KSchG). Wenn der Arbeitnehmer aber ein mit der Kündigung verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt und den Klageantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf einen Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG umstellt.
Trotzdem kann sich auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist ein Besuch beim spezialisierten Anwalt lohnen: Wenige Mängel der Kündigung können auch ausserhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden, ausserdem kann u. U. ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden (aber nur innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von der Verfristung! ). Eile ist also auch dann geboten. Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Brühl und Köln Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln
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