Wo Stehst Du
Die Finanzbehörden erheben für die Kürzung der Vorsteuer regelmäßig Nachzahlungszinsen von sechs Prozent pro Jahr. So stehen für Unternehmen schnell erhebliche Summen im Raum. "Betroffene Unternehmen können allerdings auf ein positives Urteil des Europäischen Gerichtshofs hoffen, der die Bedingungen einer rückwirkenden Rechnungskorrektur klären soll", sagt BVBC-Expertin Jüssen. Sie können unter Hinweis auf das anhängige EU-Verfahren Einspruch gegen die Zinsfestsetzung einlegen. (ID:43263249)
Die Verpflichtung zur Ausstellung ordnungsgem��er Rechnungen ist immer in Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempf�ngers zu sehen. Der Leistungsempf�nger kann n�mlich nur Vorsteuerbetr�ge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (� 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer f�r Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland f�r sein Unternehmen ausgef�hrt worden sind (vgl. � 12 Abs 1 Z 1 UStG). � 11 UStG enth�lt einen abschlie�enden Katalog an Merkmalen, die eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausmachen. Solange die Pflichtangaben eindeutig identifiziert werden k�nnen und Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind, f�hren diese auch nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Enth�lt eine Rechnung hingegen nicht die von � 11 UStG geforderten Angaben, z. B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Leistungsempf�ngers fehlt, so liegt auch keine Rechnung im Sinne des � 11 UStG vor. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung f�r den Vorsteuerabzug des Leistungsempf�ngers.
Eine nachtr�gliche Korrektur w�rde daher � sofern ein Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung vorgenommen wurde - in vielen F�llen zur Vorschreibung eines S�umniszuschlages auf Seiten des Rechnungsempf�ngers f�hren (Nachforderung aus berichtigter UVA, Ausnahme: ein Antrag gem�� � 217 Abs 7 BAO wird gestellt und diesem wird stattgegeben). Nach Meinung der Verwaltungspraxis kann jedoch eine Rechnungsberichtigung auch r�ckwirkend vorgenommen werden, wenn der Mangel � bspw. im Rahmen einer Betriebspr�fung oder sonstigen finanzbeh�rdlichen �berpr�fung - innerhalb einer vom Pr�fer festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird (vgl. UStR 2000, Rz 1831). Mag. Peter Kn�ll Mag. Peter Kn�ll, Steuerberater
Im ersten Schritt stornierst du die fehlerhafte Rechnung. Diese kennzeichnest du als Rechnungsstorno. Danach erstellst du eine neue Rechnung mit einer neuen Rechnungsnummer. Diese muss unbedingt einen Hinweis auf die stornierte Rechnung beinhalten, wie z. B. "Diese Rechnung ersetzt Rechnung Nr. 100 vom 04. 08. 2018". Damit ist auch im Falle einer Betriebsprüfung klar gestellt, dass es sich bei der stornierten Rechnung nicht um eine offene Forderung handelt. In der Buchhaltung ordnest du die neue Rechnung der stornierten Rechnung zu. Lang ists her – Ist eine Korrektur auch rückwirkend möglich? Auch wenn sich eine fehlerhafte Rechnung in deiner Buchhaltung befindet, die bislang nicht entdeckt und von keiner Seite reklamiert wurde, hast du die Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur. Diese Möglichkeit wurde bis 2016 nicht gewährt. Fand ein Betriebsprüfer im Rahmen einer Untersuchung eine fehlerhafte Rechnung, dann wurde der Vorsteuerabzug wirkungslos. In der Praxis mussten Unternehmen die steuerlich geltend gemachte Vorsteuer aus fehlerhaften Rechnungen an das Finanzamt ausbezahlen.
Die Posten auf der Abschlußrechnung waren vollständig und korrekt genannt, nur eben falsch addiert. Daß ich nicht einfach so auf Zuruf zahlen, sondern auf einer schriftlichen Korrekturrechnung bestehen werde, ist klar. Aber ansonsten kann man da wohl nichts machen, oder gibt es doch noch einen Weg??? # 3 Antwort vom 17. 2007 | 14:31 Wenn der Betrag über die Pauschale hinausgehen würde, vielleicht. Aber da hier offensichtlich nur ein Rechenfehler besteht, liegt der Anspruch natürlich vor. # 4 Antwort vom 17. 2007 | 15:28 Schade! Aber trotzdem nochmal danke für Deine nette und schnelle Antwort!
Transparente Kalkulation Unbegrenzt an der Preisschraube drehen darf der Händler im Nachhinein nicht. Abgesehen von offensichtlichen Fehlern sind ausgewiesene Preise grundsätzlich bindend: "Liegt also nur eine interne Kalkulation vor, die dem Konsumenten gegenüber nicht offengelegt wird, und deren Fehlerhaftigkeit von einem Konsumenten auch nicht erkannt werden kann, dann ist dieser Preis verbindlich. Ein Händler kann also später nicht sagen, er hat bei seiner Preiskalkulation beispielsweise vergessen, die Umsatzsteuer einzurechnen, und später dann noch 20 Prozent verlangen. " Auf Fehler hinweisen Beträge nachverrechnen darf der Händler auch dann nicht, wenn der Kunde im Vorfeld deutlich klargemacht hat, dass er eine bestimmte finanzielle Grenze insgesamt nicht überschreiten will. Grundsätzlich sollte man auf Rechenfehler, die man selbst erkennt, immer aufmerksam machen, rät der Jurist: "Dass das bei einer Computerkassa passiert, das ist eher selten. Aber was Konsumenten viel häufiger passiert ist, dass in der Gastronomie, wo noch händisch faktoriert wird, zu wenig berechnet wird, oder der Kellner ein getrunkenes Bier aufzuschreiben vergisst, oder bei der Supermarktkassa die Kassiererin aus Versehen zu viel herausgibt.
Die Umsatzsteuer kann gekürzt werden, wenn das Finanzamt des Umsatzsteuerzahlers seine Zustimmung erteilt hat. Bußgeldvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung Verstöße gegen die ordnungsgemäße Erstellung von Rechnungen können zu Bußgeldern in unterschiedlicher Höhe führen. Die Bußgelder reichen von 500 EUR bis zu 5. 000 EUR. Unvollständige, später berichtigte Rechnung Fehlt in der Rechnung eine notwendige Angabe (z. Datum/Leistungsbezeichnung/Anschrift), kann die Rechnung vom Aussteller berichtigt werden. Dann ist der Vorsteuerabzug möglich. Wichtig ist der Zeitpunkt, wann die Vorsteuer gezogen werden darf. In seiner Entscheidung vom 15. 7. 2010 vertritt der EuGH die Auffassung, dass die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung zurückwirkt, d. h., die Vorsteuer ist bereits im Voranmeldungszeitraum der Lieferung abziehbar. Der BFH hat sich dieser Meinung angeschlossen. Berichtigungsfähige Rechnung Nach einem BFH-Urteil vom 20.
Im September 2016 entschied der Europäische Gerichtshof jedoch, dass diese Praxis mit Europarecht nicht übereinstimmt. Er entschied, dass eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen auch rückwirkend möglich ist. Wie funktioniert die Korrektur durch ein Zusatzdokument? Die Ausstellung einer komplett neuen Rechnung ist jedoch unnötig. Die Korrektur unzutreffender oder fehlender Pflichtangaben in der Rechnung durch ein zusätzliches Dokument (Berichtigungsdokument) ist vollkommen ausreichend. Wichtig ist, dass das Berichtigungsdokument durch den Verweis auf Datum und Rechnungsnummer eindeutig der Ursprungsrechnung zugeordnet werden kann. Das Berichtigungsdokument muss die formalen Anforderungen der § 14 und 14a UStG erfüllen und kann nur durch den Rechnungssteller selbst vorgenommen werden. Fall 2: Änderungen des Rechnungsbetrages Gelegentlich kann es dazu kommen, dass der Leistungsempfänger nicht den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag zahlt, bspw. weil er Leistungen reklamiert oder der Leistungsbereitsteller ihm Rabatte gewährt.
In der Praxis passiert es immer wieder, dass Rechnungen fehlerhaft ausgestellt werden. Dem Rechnungsaussteller unterlaufen Ungenauigkeiten, Schreibfehler, Rechenfehler oder �hnliches. Dem Rechnungsempf�nger bleibt in solchen F�llen der Vorsteuerabzug in aller Regel verwehrt. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, wie in solchen F�llen vorzugehen ist. Ein Unternehmer, der steuerbare Ums�tze (=Lieferungen oder sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer f�r dessen Unternehmen ausf�hrt, hat eine den Formvorschriften des � 11 UStG entsprechende Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung des Umsatzes nachzukommen. Der Anspruch des Leistungsempf�ngers auf eine ordnungsgem��e Rechnung ist gegebenenfalls im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Werden dagegen steuerbare Ums�tze an Nichtunternehmer erbracht, so besteht f�r den Unternehmer keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des � 11 UStG.
Falsch ausgestellte Rechnungen richtig korrigieren ist gar nicht so aufwändig und sogar gesetzlich vorgeschrieben. (Bild ©) Ist der Kunde selbst Unternehmer, benötigt er die Rechnung als Nachweis, um sich die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Für den Vorsteuerabzug ist es jedoch entscheidend, dass eine korrekte Rechnung vorliegt, die die formalen Anforderungen erfüllt und alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Andernfalls könnte die Rechnung vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Bei der Korrektur von Rechnungen werden allgemein 2 Fälle unterschieden: Fall 1: Pflichtangaben falsch oder fehlerhaft Handelt es sich bei den Fehlern in der Rechnung lediglich um Tippfehler oder Ungenauigkeiten, bspw. im Namen oder der Anschrift des Leistungsempfängers, ist es nicht notwendig die Rechnung zu berichtigen. Solange die Pflichtangaben eindeutig identifiziert werden können und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind, führen diese auch nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
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