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Die Antwort ist eindeutig, wenn die Parteien dies in dem Vergleich ausdrücklich geregelt haben. Nicht so eindeutig war dies in dem Fall, über welchen das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden hatte. In dem gerichtlichen Vergleich hieß es lediglich: "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. " Kosten des Rechtsstreits – Kosten des Vergleichs Die Parteien stritten nun anschließend darüber, ob mit dieser Regelung auch klargestellt sei, dass die Beklagte auch die Vergleichsgebühr zu zahlen habe. Die Regelung in § 98 ZPO unterscheidet nämlich zwischen den Kosten des Vergleichs und den Kosten des Rechtsstreits. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs. Gleichwohl können die Parteien aber nach § 98 Satz 1 ZPO die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits einbeziehen. Das muss nicht ausdrücklich besonders ausgesprochen werden. Immerhin aber müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen.
Insbesondere Handwerker und Unternehmen, die ihre Forderungen eintreiben wollen, sollten also die Gegenseite unter angemessener Fristsetzung mit Zustellnachweis auffordern, die Zahlung zu erbringen. Lässt die Gegenseite die Frist verstreichen, so tritt Verzug ein. Nach Eintritt des Verzuges können Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen und die entstandenen Rechtsanwaltskosten können als sog. Verzugsschaden gegenüber der Gegenseite mit geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen ist für jedermann ratsam, aber insbesondere für Handwerker und Unternehmen, die ihre Forderungen durchsetzen wollen, da somit mehrere Mahnungen (Zeit, Portokosten) erspart bleiben, auf die im Zweifel sowieso nicht reagiert wird. Die Erfahrung zeigt, dass die Gegenseite unter dem Druck eines anwaltlichen Schreibens plötzlich zügig leistet und zahlt. Und genau das ist ja oftmals insbesondere für kleine Unternehmen enorm wichtig, um den Geschäftsbetrieb am Laufenden zu halten und liquide zu bleiben.
Wenn man einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einer Zivilsache bauftragt, stellt sich häufig die Frage, wer am Ende die Rechtsanwaltskosten hierfür bezahlen muss. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema "Erstattung von Rechtsanwaltskosten". Wer zahlt im Zivilprozess die Rechtsanwaltskosten? Im zivilgerichtlichen Verfahren ist diese Frage recht einfach zu beantworten: Hier gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das gilt auch für die Rechtsanwaltskosten ( § 91 ZPO). Wichtig ist aber zu wissen, dass man als Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt zunächst selbst zur Zahlung des Anwaltshonorars verpflichtet ist. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss kann man dann aber vom Gegner die Erstattung verlangen. Wer zahlt außerhalb eines Zivilprozesses die Rechtsanwaltskosten? Etwas komplizierter ist die Situation außergerichtlich. Hier stellt nämlich kein Gericht fest, wer die Kosten übernehmen muss. Wer also außergerichtlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, kann die Kosten hierfür nicht in jedem Fall ersetzt verlangen.
Die Prozesskostenhilfe muss vor Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht beantragt werden. Formulare dafür erhalten Sie in der Geschäftsstelle. Gerichtskostenrechner starten Quellenangaben Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gerichtskosten" verwendet: Letzte Aktualisierung am 21. 2020 Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Gerichtskosten" wurden am 21. 2020 umgesetzt durch Stefan Banse. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert: 21. 2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Gerichtskostenrechner. Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Dies betrifft zum Einen die Fälle aus dem Verkehrsrecht, wenn es um die Regulierung von Schäden aus einem Verkehrsunfall geht. In diesen Fällen gibt es inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass in diesen Fällen gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Erstattungsanspruch der Anwaltskosten besteht. Zu den zu ersetzenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gehören nach der Rechtsprechung auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der gegnerischen Versicherung. Wenn es also bei Verkehrsunfällen um die Regulierung gegenüber der gegnerischen Versicherung geht, so gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten das Recht, dass er sofort einen Rechtanwalt einschalten kann und die Versicherung die Kosten zu tragen hat. Eine vorherige Fristsetzung ist hier nicht erforderlich. Zum Anderen ist für Abmahnungen im Wettbewerbs- (§ 12 Abs. 1 UWG) oder Urheberrecht (§ 97a UrhG) eine vorherige Fristsetzung bzw. Mahnung ebenfalls nicht erforderlich.
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