Wo Stehst Du
Der Mieter zahlt die Betriebskostenvorauszahlung mit der Miete. Wird ein Mietvertrag abgeschlossen, wird häufig vereinbart, dass der Mieter mit der Miete auch einen Teil der Betriebskosten zu zahlen hat, die dem Vermieter durch die Betreibung der Wohnung oder des Gebäudes entstehen. Diese Zahlung kann auf zwei verschiedene Arten festgelegt werden: als Betriebskostenpauschale oder – was wesentlich häufiger vorkommt – als Betriebskostenvorauszahlung. Aber was genau ist eine Betriebskostenvorauszahlung und worin besteht der Unterschied zur Pauschale? Wann kann eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung erfolgen? Diese und weitere Fragen beantworten wir im nachfolgenden Ratgeber. Das Wichtigste zur Betriebskostenvorauszahlung Was ist eine Betriebskostenvorauszahlung? Bei einer Betriebskostenvorauszahlung muss eine jährliche Betriebskostenabrechnung erfolgen. Muss eine Betriebskostenvorauszahlung im Mietvertrag vereinbart sein? Ja, ein Vorauszahlung der Betriebskosten muss im Mietvertrag festgehalten sein.
Bestehen Schadensersatzansprüche, kommt für den Mieter eine Rückforderung oder Aufrechnung gegen die Nachforderung mit seinen geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in Betracht (Landgericht (LG) Karlsruhe, Urteil vom 16. 04. 1998, Az. : 5 S 339/97). Anderer Ansicht nach soll der Mieter eine Nachzahlung verweigern dürfen, soweit diese 20% der vereinbarten und erbrachten Vorauszahlungen übersteigt (Schmid DWW 2004, 288). Wenn der Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen einseitig erhöhen möchte Möchte der Mieter spätere Nachzahlungen möglichst gering halten, kann er auch gegenüber dem Vermieter erklären, freiwillig höhere Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten. Für den Vermieter bietet das den Vorteil, weniger vorleisten zu müssen.
Wo Stehst Du, 2024