Wo Stehst Du
Danke und Gruß Timo nein, das steht nicht im HGB und auch sonst nirgendwo explizit. Mit einem Schreiben wäre ich vorsichtig. Erstens sollte so ein Schreiben von einem Profi verfasst werden um im Reklamationsfall rechtssicher zu sein und zweitens vergraulst Du Dir damit eventuell Deine Kunden. Besser ist die Fahrer zu informieren und bei wiederholten Forderungen der Empfänger bei Frei haus Geschäft mit Deinem Auftraggeber zu sprechen. Das manche große Discounter mit diesem Thema seit Jahren durchkommen ist mir ein Rätsel. Andererseits sind wir es, die da kaufen wo es am billigsten ist;-) Günni Geschrieben am 07 November 2007 Dabei seit 15 Oktober 2007 41 Beiträge MagNet-99 wrote: Hallo, dass der Fahrer nicht entladen mus, ergibt sich aus § 412 HGB mfg Hallo Günni, das ergibt sich aus 412 HGB nicht zwingend. Hier wird die Verantwortlichkeit für die 'Entladung' dem 'Absender' zugeordnet. Und der verlängerte Arm des Absenders ist...... ;-) Wir alle wissen, das es nicht so ist, doch xs124 hatte ja nach einer klaren Stelle in einem Gesetzestext gefragt, die das Thema eindeutig belegt und das sehe ich hier nicht.
Und nicht zu vergessen: Fallenlassen von Ware, Geräusche der Transportgeräte, aber auch Zurufe oder laute Radios. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Steht also ein Brummi-Fahrer in regelmäßigen Abständen vor Ihrer Tür, kann er sich ein Bußgeld von 30 Euro einhandeln. Verstoßen Lieferanten oder die belieferte Firma gegen die geltenden Lärmschutzbestimmungen des Umwelt- und Naturschutzamts, drohen horrende Geldbußen. ▶︎ Die Höhe regeln die Landes-Immissionsschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. In Berlin sind für Lärmsünder zum Beispiel bis zu 50 000 Euro drin! Wo gilt das Parkverbot für Lkw noch? Wo es keine extra ausgewiesenen Parkplätze gibt, dürfen Brummis in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr auch nicht an folgenden Orten parken: ☞ in Sondergebieten zur Erholung, ☞ Kurgebieten, ☞ und Klinikgebieten. In Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten gilt das Parkverbot nicht.
Bei ihren täglichen Anlieferfahrten haben Transportunternehmer oft den Eindruck, dass an der Rampe das Recht des Stärkeren gilt. Meist ist das der Warenempfänger - er bestimmt, wer, wann und wie entladen wird. Dabei ist die Rampe keineswegs ein rechtsfreier Raum. Die Zuständigkeit für das Be- und Entladen etwa ist gesetzlich klar geregelt. "Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist dafür der Absender verantwortlich", erklärt der auf Transportrecht spezialisierte Rechtsanwalt Mathias Bouveret aus der Kölner Kanzlei Ossenbach Bouveret Akkad. Er muss gemäß § 412 Absatz 1 HGB zu Beginn des Transports für die beförderungssichere Beladung, für die Verstauung und Befestigung des Gutes sowie am Ende für dessen Entladung sorgen. IN DER REGEL IST DER ABSENDER FÜR DIE ENTLADUNG VERANTWORTLICH "Der Frachtführer ist dazu zunächst einmal nicht verpflichtet und kann sich auch weigern", betont der Anwalt. Wenn beim Empfänger niemand ablädt, sollte der Frachtführer - wie immer bei auftretenden Problemen - aber bei seinem Auftraggeber, dem Absender, anrufen und eine Weisung einholen, wie weiter zu verfahren ist, rät der Experte.
Das ist auch gut so. Durch unsachgemäße Ladungssicherung und durch falsch eingesetzte Fahrzeuge kommt es immer wieder zu Unfällen. Diese können durch eine beförderungssichere Verladung und betriebssichere Verladung vermieden werden. Letztendlich muss der Lkw Fahrer prüfen, ob die beförderungssichere Verladung und betriebssichere Verladung gewährleistet ist. Er muss die Ladung befördern. Ist die Ladung nicht ordnungsgemäß verladen, muss er bei einer Verkehrskontrolle mit Bußgeld oder Punkten im Verkehrszentralregister rechnen. Kommt es durch eine unsachgemäße Verladung zum Unfall muss er vielleicht sogar mit seiner Gesundheit dafür bezahlen. Das muss nicht sein! Setzt der Disponent geeignete Fahrzeuge ein, achtet der Verlader (siehe Verlader Definition) auf eine beförderungssichere Verladung und prüft der Fahrzeugführer die Ladungssicherung ist eine beförderungssichere und betriebssichere Verladung gewährleistet. Das schützt die Güter vor Schaden und fördert einen positiven Transportverlauf.
Wir hatten bis dahin eine Branche, in der die Fahrer bis zu 72 Stunden pro Woche gelenkt haben. Ohne Doppelwoche. Die Kontrollen des Arbeitszeitgesetzes nehmen zu, das sagen mir immer öfter Firmen. Das Problem ist nur: Wenn ein Fahrer hingeht, seinem Chef einen Gefallen tut und den Tacho auf Pause stellt, weil das in der Firma immer so gemacht wird, ändert sich auf breiter Ebene nichts. Alle Fahrer müssten den Tacho beim Entladen auf Arbeit stellen und nicht mehr weiterfahren, wenn die neun oder zehn Stunden Arbeitszeit am Tag erreicht sind. Dann würde für den Transportunternehmer das Abladen durch den Fahrer so teuer, dass er seine Leistung mit der kostenlosen Arbeitszeit der Fahrer nicht mehr zu Dumpingpreisen anbieten kann. Dann muss am Ende auch der Handel mehr Leute einstellen. Sahorn: Wer also ablädt und auf Pause stellt, zieht sich seine eigene Rechtsgrundlage weg? Bergrath: Es ist sogar eine Ordnungswidrigkeit. Die Sozialvorschriften besagen klipp und klar, der Fahrer hat den Tacho korrekt zu bedienen.
=) 2 HGB § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung erlangt werden. (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
6. Zu der Tatsache, dass sich jemand offenbar lose Pakete schicken lässt statt palettierte, dazu sage ich erst mal nichts. Auch nichts zu der Tatsache, dass hier erwartet wird, dass der Mitarbeiter einer fremden Firma unentgeltlich für den Ladungsempfänger arbeiten soll. 6 Nitto schrieb: Der Fahrer dürfte nicht nur theoretisch sondern auch praktisch nach Gesetzeslage nicht mit helfen. Die Gründe wurden ja nun mehrfach benannt. Das sieht man mal wieder, wie weit bestehendes Recht und gelebte Praxis auseinander triften. Ich würde da auch nicht die Betriebshaftpflicht fragen, oder wollt Ihr beim Abladen von Päckchen den Lkw demolieren?? Frage doch mal lieber die BG, da diese wahrscheinlich für Schäden am Menschenmaterial aufkommt, sozusagen die Kollateralschäden begleicht. mfg thommy Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat. Kurt Tucholsky Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
Pakete dürfen nicht über 30KG wiegen. Oder man hat entsprechendes Equipment an Bord um zu Entladen. Machen wir fast täglich, z. B. Mitnahmestapler oder Hebebühne, bekommen wir aber auch extra Vergütet. 12 Nitto: Lest euch mal die Lieferbedingungen von eurem Lieferanten durch. 90% haben den Passus "Die Entladung erfolgt durch den Empfänger vor Ort". Damit wälzen die Verlader ihre Verpflichtung zum Be- Und Entladen bezüglich Entladung auf den Empfänger ab. Also ist nirgends Vermerkt, dass der Frachtführer die Entladung vornimmt. Rechtsfragen aus der Spedition – Logistikwelt »
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