Wo Stehst Du
(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Mit diesen Zeichen werden die Grenzen einer Haltverbotszone bestimmt. Das eingeschränkte Haltverbot gilt innerhalb der gesamten Zone, ohne dass das Zeichen wiederholt wird. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Flächen innerhalb des begrenzten Bereiches. Gesetzliche Haltverbote Das Halten ist unzulässig an engen (es muss eine Restbreite von mind. 3 m verbleiben) und an unübersichtlichen Straßenstellen im Bereich von scharfen Kurven auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor auf Bahnübergängen wenn Richtungspfeile oder Grenzmarkierung für Haltverbote auf der Fahrbahn aufgetragen sind bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! ", "Vorfahrt gewähren! " und "Halt! Vorfahrt gewähren! ", wenn sie dadurch verdeckt werden vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten an Taxenständen.
Er darf die Fahrbahn abschnittsweise, in der Fahrbahnmitte zwischen den Verkehrsströmen stehenbleibend, überqueren, wobei der Kraftfahrer grundsätzlich hinter dem Fußgänger vorbeifahren muß. Ist es nicht zu einem Blickwechsel gekommen, muß der Kraftfahrer hupen und (oder) langsamer fahren. Wenn die Verkehrslage es erfordert, darf die Fahrbahn nur an Kreuzungen, Einmündungen, Ampeln oder Überweg en überquert werden. Auf Kinder und alte sowie gebrechliche Personen hat der Kraftfahrer Rücksicht zu nehmen. Mit außergewöhnlich grobem verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgänger s braucht er nicht zu rechnen (z. Überqueren der Fahrbahn im Laufschritt unmittelbar vor der Begegnung zweier mit Scheinwerferlicht fahrender Kraftfahrzeuge). Lassen aber z. die Umstände erkennen, daß ein Fußgänger auf der Fahr bahn durch das Herannahen eines Fahrzeugs überrascht worden ist, so darf der Kraftfahrer, selbst wenn der Fußgänger auf ein Warnzeichen hin stehenbleibt, erst dann weiterfahren, wenn er damit rechnen kann, der Fußgänger werde weiterhin stehen bleiben.
Dabei jedoch muss sichergestellt werden, dass diese sich nur auf dem eigenen Grundstück befinden und keine amtlichen Verkehrszeichen darstellen.
Besondere Vorsicht ist an Haltestellen öffentlicher Verkehrs mittel geboten. Außer um auf die andere Straßenseite zu ge langen, dürfen die Fußgänger die Fahrbahn benutzen mit Fahr zeugen wie Kinderwagen, Krankenfahrstühle n, Handwagen, (rechts) geschobenem Fahrrad, ferner wenn kein Gehweg oder begehbares Bankett vorhanden ist, z. außerhalb geschlossener Ortschaft en, soweit zumutbar (z. nicht in scharfer Linkskurve! ) links, wobei sie nachts einzeln hintereinander gehen müssen und auch das Beiseitetreten auf einen nicht begehbaren Seiten streifen vorübergehend zumutbar sein kann, innerhalb geschlossener Ortschaft en nach Verkehrslage, sowie in geschlossen marschierenden Abteilungen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an aber nur mit Lampensicherung: vorn weiß, nach hinten rot. Die Autobahn darf der Fußgänger nicht betreten. dürfen am Straßenverkehr nicht oder nicht ohne entsprechende Vorsorge teilnehmen, wenn sie sich infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen können (§ 2 I FeV).
Seit einiger Zeit parkten danach gegenüber seinem Grundstück Autos eng hintereinander und nicht mehr wie bisher auf dem Gehweg, wobei dann ein Ausfahren nicht mehr möglich war oder ansonsten nur mit Mithilfe einer Person mit mehrmaligem Rangieren. Der weitere Antrag auf ein Halteverbot wurde nach einem Fahrversuch abgelehnt, jedoch auch mit der Begründung, dass es sich "nicht um eine schmale" Straße handele. Ein dreimaliges Rangieren beim Ausfahren sei zumutbar laut ständiger Rechtsprechung. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und auch das Verwaltungsgericht gab der entsprechenden Klage nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers zurück und vertrat hierzu nachfolgende grundsätzliche Auffassung zum Begriff "schmale Fahrbahn". Entscheidungsgründe Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die das Parken "vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber" verbietet, ist teilweise unwirksam.
08. 05. 2017 Der VGH BW hält das Verbot zum Parken auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrsordnung für unwirksam, da die Norm nach Ansicht des Gerichts zu unbestimmt ist (VGH BW, Urteil vom 08. 03. 2017, Az: 5 S 1044/15). © jarino / iStock / Thinkstock Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks in einem Wohngebiet. Das Grundstück grenzt an eine Gemeindestraße mit einer 5, 50 m breiten Fahrbahn und einem 1, 15 m breiten Gehweg. Die Garage ist vor dem Wohnhaus und etwas tiefer als dieses errichtet, so dass ihre Ausfahrt zur Straße leicht ansteigt. Parken auf der Straßenseite gegenüber andere Autos, kann der Kläger sein Auto nur unter mehrmaligem Rangieren auf die Straße bzw. von der Straße in seine Garage fahren. Den Antrag auf Anordnung eines Halteverbots auf der gegenüberliegenden Seite lehnte die Verkehrsbehörde ab mit dem Hinweis, dass bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken an dieser Stelle verbiete, da es sich um eine "schmale" Stelle handele.
Führerscheinklassen: A, A1, A2, AM, B, M, T. Diese Frage wird zu 60, 8% richtig beantwortet.
Egal, es ging ja um die Definition: schmal. Quelle: Hentschel/ König/ Dauer, 42. Auflage Straßenverkehrsrecht 2013 Die Straße muss irgendwie 3, 5Meter breit sein (also eine Spur)... Letztens wusste ich es noch genau, wenn ich mich nochmal richtig entsinne, werd ich mich noch korrigieren Wenn die Mindestbreite der Fahrbahn nicht mehr gegeben ist. Die liegt bei 2, 75 Metern. Community-Experte Verkehr Da wird wohl auf die zu verbleibende Mindestdurchfahrbreite von 3, 05m abgestellt.
(c) Peter Atkins - Wann ist eine Fahrbahn schmal? In Zeiten immer breiter werdenden SUVs womöglich eine berechtigte Frage. Das BVerwG hat jetzt entschieden, dass der Begriff der "schmalen Fahrbahn" in der StVO dem Bestimmtheitsgebot genügt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach auf "schmalen Fahrbahnen" das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt (Urt. v. 24. 01. 2019, Az. 3 C 7. 17). Im von den Leipziger Richtern entschiedenen Fall beantragte ein Mann aus Karlsruhe die Einrichtung eines Parkverbots gegenüber seiner Garage. Grund: Die Straße sei so schmal, dass er nicht risikolos aus seiner Ausfahrt komme. Bei einer Straßenbreite von 5, 50 Metern bleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3, 50 Metern. Sein Antrag wurde von den Behörden aber nach einer Ortsbesichtigung mit Fahrversuch, bei dem der Mann nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte, abgelehnt.
Wo Stehst Du, 2024