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Dieser Betrag ist vor der ersten Behandlung in bar in der Praxis zu bezahlen, Sie bekommen eine Quittung darüber. Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden, sie ist in jedem Fall in bar oder per ec-/Girocard zu bezahlen. Beispiel: Der Arzt hat Ihnen 6 x Allgemeine Krankengymnastik verordnet, Sie sind bei einer BKK versichert und nicht von der Zuzahlung befreit. Der Brutto-Abrechnungsbetrag des Rezepts beträgt 6 x 21, 11 € = 126, 66 €. Ihre Zuzahlung beträgt: 10, – € + 6 x 2, 11 € = 22, 66 € Kurzfristige Terminabsagen: Wir führen unsere Praxis im Bestellsystem, d. h. wir führen Behandlungen nur aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie frei, sodass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen. Wenn Sie einen mit uns vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so müssen Sie diesen mindestens einen vollen Werktag vorher absagen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist, gleich aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit …) werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt.
Versicherte bei den Gesetzlichen Krankenkassen müssen, auch wenn die Massage per Rezept verschrieben wurde, trotzdem noch einige Kosten selbst tragen. die Kosten für die Heilmittel, die je nach angewandtem Produkt variieren können. Der Eigenanteil für eine Packung Fango bei sechs Massagen beträgt somit 10 Euro. Da Rezeptgebühren nicht mehr zu zahlen sind, können zumindest in dieser Hinsicht Kosten gespart werden. Aus Sicht der Krankenkassen sind Massagen als alleinige Interventionen nicht ideal, denn sie: – wirken zu kurzfristig, – reichen bei chronischen Beschwerden nicht aus, – und reduzieren die Symptomatik nur begleitend zu aktivierenden oder manualtherapeutischen Ansätzen. Trotzdem werden klassische Massagen immer wieder verschrieben, da sie als begleitende Interventionsformen eine positive Auswirkung auf den Krankheitsverlauf haben können. Voraussetzungen und Bedingungen für die Tätigkeit als lizensierter und mobiler Masseur Auch für mobile Masseure gibt es gesetzliche Regelungen, die einzuhalten sind.
Behandlungsunterbrechung: Zwischen zwei Behandlungsterminen aufgrund eines Rezepts dürfen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen. Beispiel: Rezept vom 25. ; erste Behandlung am 2. 07., zweite Behandlung am 4. Die dritte Behandlung muss spätestens am 18. stattfinden; ansonsten wird das Rezept ungültig. Ausnahmeregelung hierzu: Falls Sie oder der/die Therapeut/-in wegen Krankheit oder Urlaub das Intervall von 14 Tagen nicht einhalten können; kann dies auf der Rückseite des Rezeptes vermerkt und der Abstand von 14 Tagen ausnahmsweise überschritten werden. Mehr als 4 Wochen Abstand zwischen zwei Behandlungsterminen werden in keinem Fall akzeptiert; wir brechen die Behandlung in solchen Fällen grundsätzlich ab. Zuzahlungen: Seit 2004 verlangt der Gesetzgeber gemäß SGB V §32 von Ihnen als gesetzlich Krankenversichertem einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder einzelnen Heilmittelverordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Dieser Beitrag entspricht in der Regel einem Betrag von 10, – € pro Rezept plus 10% des Abrechnungsbetrags pro Behandlung.
Was müssen Sie als gesetzlich Versicherter beachten? Wichtige Regeln der Heilmittelrichtlinie Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse (also z. B. AOK, Barmer, DAK, Heimat, IKK, KKH, Techniker oder einer BKK) versichert sind, gelten bestimmte Regeln, die Sie als Patient kennen sollten. Diese Regeln sind in der Heilmittelrichtlinie (HMR) von 2011 oder im Gesetz festgelegt und für Ärzte und Physiotherapeuten bindend. Heilmittelverordnungen, also z. Krankengymnastik, Klassische Massagetherapie oder Manuelle Lymphdrainage werden von den Krankenkassen nur dann bezahlt, wenn diese Regeln durch Ärzte, Patienten und Physiotherapeuten eingehalten werden. Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen und zu beachten, da wir ansonsten die durch uns erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abrechnen können. Wir beginnen keine Behandlungen, für die nicht eine gültige Verordnung im Sinne der Heilmittelrichtlinie vorliegt. Änderungen an einer Verordnung (Rezept) können ausschließlich durch den behandelnden Arzt vorgenommen werden und müssen durch diesen schriftlich mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden.
Gesetzlich anerkannt ist diese Ausbildung jedoch nicht. Für weitere Details zu der Thematik ist folgender Website ratsam: /krankenkassen-und-mobile-massage/ Anhang: /krankenkassen-und-mobile-massage/ Massagen können sowohl für Körper als auch Geist äußerst wohltuend wirken. Was bei den Kosten für die Massagen zu beachten ist und welche Voraussetzungen ein lizensierter und mobiler Masseur mit sich bringen sollten, folgt hier in einem Kurzen Überblick.
Die mobile Massage fällt ebenfalls unter das Masseur- und Physiotherapeutengesetz. In diesem Gesetz steht festgeschrieben, dass mobile Masseure ebenfalls eine Ausbildung mit staatlicher Prüfung absolviert haben müssen. Allerdings ist zu beachten, dass bei der mobilen Massage keine Patienten behandelt werden dürfen, die auf Rezept eine Massage verordnet bekommen haben und die Krankenkasse somit die Kosten übernimmt. Es sei denn, im Rezept ist die Verordnung eines Hausbesuches angegeben. Dann kann die mobile Massage ohne Probleme zu Hause angewandt werden. Der Regelfall ist jedoch, dass die Dienstleistungen eines mobilen Masseurs nicht von der Krankenkasse übernommen werden, da die Behandlung meist in niedergelassenen Massage-Praxen erfolgt. Zudem ist die Berufsbezeichnung und die Zulassung des mobilen Masseurs stellenweise etwas missverständlich. Ein mobiler Masseur ohne staatliche Zulassung darf sich zwar nicht Physiotherapeut nennen, kann aber Wellnessmassagen durchführen. Zudem gibt es weitere Institutionen, die tageweise oder wochenweise Ausbildungskurse im Massagebereich mit dem Abschluss eines Zertifikats anbieten.
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