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Anders ist es im gerichtlichen Verfahren, dort besteht bei Obsiegen ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren des zur Forderungsabwehr im gerichtlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts. Aus haftungs- und berufsrechtlichen Gründen kann ich – auch im Rahmen dieses Beitrags bzw. der Kommentarfunktion – keine kostenlose Rechtsberatung erteilen, entsprechende Fragen also auch nicht beantworten. Wie aus der Darstellung der Rechtslage in diesem Beitrag ersichtlich, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Inkassokosten nur dann, wenn nach Eintritt der Fälligkeit [nachweislich] eine Mahnung versandt wurde und zugegangen ist und eine angemessene Frist zur Zahlung nach [nachgewiesenem] Zugang der Mahnung verstrichen ist oder bereits in der übergebenen Zahlkarte darauf hingewiesen wurde, dass Verzug eintritt, wenn keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt und mehr als 30 Tage verstrichen sind. Zusammenfassung: Die Forderung auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist zwar 14 Tage nach Übergabe der Zahlkarte fällig.
2017 um 10:38 Uhr 60, 00 € Kontrollpunkt: BERLIN FRANKFURTER ALLEE - EBE-Nr. : 5059500222008 29. 2017 Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) analog §13 RVG i. V. m. VV: 59, 40 € 1, 1 Gebühr (Nr. 2300 VV) 49, 50 EUR zzgl. Auslagen (Nr. 7002 VV) 9, 90 EUR 08. 10. 2017 Ermittlungen - Umsatzsteuerrelevant 9, 00 € 29. 2017 Ermittlungen - Umsatzsteuerrelevant 9, 00 € 08. 2017 4, 12% Zinsen aus 60, 00 EUR (28. 17-08. 17) 0, 28 € RESTSCHULD PER 08. 2017 137, 68 € Ich habe bei meinen Recherchen halt gelesen, dass die Inkasso Kosten eigentlich erst erhoben werden dürfen, wenn ich nach Eingang der "Mahnung" (Das Wort ist nicht in dem Schreiben erwähnt) und der darin gesetzten Frist mein erhöhtes Entgelt nicht zahle. # 5 Antwort vom 8. 2017 | 21:44 Hast Du den ursprünglichen Schuldschein noch? Die Kontrolleure haben dir sicher nicht nur die ÜW ausgehändigt. Dort mal das Kleingedruckte lesen. Es gibt hier einen Thread, wo diskutiert wurde, ob Inkassokosten in dem Fall überhaupt zulässig sind, da die Bahn das kaufmännische Mahnwesen an Infoscore ausgelagert hat.
Mit Übergabe des Zettels vom Kontrollpersonal an den Reisenden ist die Forderung also bereits angemahnt. # 15 Antwort vom 10. 2017 | 13:49 Der Zettel hat somit schon den Charakter einer Mahnung Mal abgesehen davon, dass du eingangs etwas völlig anderes behauptet hast, stimme ich dir aber nicht zu. Der Zettel ist nicht mit "Mahnung" oder einem ähnlichen Wort betitelt. Mir würde auch sonst kein Grund einfallen, wieso die Mahnung hier ausgespart werden kann. Man aber sein, dass diesen Punkt Richter anders sehen würden. Aber insgesamt eher akademisch, diese Diskussion, denn das mit der Selbstbeauftragung der Infoscore Finance dingens an die Infoscore Forderungsmanagement ist eh das eigentliche Hauptargument. Signatur: Mitglied im AK Inkassowatch. Siche
Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz Inhaltliche Verantwortung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - AöR - Holzmarktstraße 15-17 10179 Berlin Telefon: (030) 256-0 Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ramona Pop Die BVG wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Dr. Rolf Erfurt und Dirk Schulte Umsatzsteuer-Ident-Nummer: DE 136630263 Handelsregister: HRA 31152 Amtsgericht Charlottenburg Unterstützung im Rahmen der Auftragsverarbeitung (§11 BDSG) durch: infoscore Forderungsmanagement GmbH Gütersloher Str. 123 33415 Verl Telefon: 05246/9392031 E-Mail: Geschäftsführung: Volker Bornhöft Florian Lampe Sven Schneider Jörg Senge Datenschutzbeauftragter: Nils Unverhau Handelsregister: Amtsgericht Gütersloh, HRB 10100 Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. : DE 241977674 Sollte es zu einem Einzugsverfahren kommen, werden die Inkassodienstleistungen ausschließlich durch das gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG für die Einziehung von Forderungen registrierte Inkasso-Unternehmen der Arvato Financial Solutions Gruppe, die infoscore Forderungsmanagement GmbH*, erbracht.
Was soll ich tun? Ich hoffe, es kann mir jemand helfen! LG und Danke schonmal. -- Editiert von Schmili am 08. 2017 18:46 # 1 Antwort vom 8. 2017 | 21:06 Von Status: Lehrling (1057 Beiträge, 754x hilfreich) Du hast den Nachweis z. B. auf dem Kontoauszug, dass die Überweisung nach dem Einwurf in den Briefkasten der Bank auch ausgeführt wurde. Den Nachweis würde ich als Kopie an Infoscore senden und den Rest zurückweisen. -- Editiert von hausfrau66 am 08. 2017 21:07 # 2 Antwort vom 8. 2017 | 21:18 Danke für die schnelle Antwort. Das Problem ist, dass die Überweisung aus unerfindlichen Gründen wohl nie ausgeführt wurde.... # 3 Antwort vom 8. 2017 | 21:28 Von Status: Lehrling (1354 Beiträge, 472x hilfreich) Wenn nicht bezahlt wurde hast du nun selbstverständlich den angemessenen Verzugsschaden zu zahlen. Wie setzt sich die Forderung zusammen? Dies sollte im Schreiben des IB stehen. # 4 Antwort vom 8. 2017 | 21:32 07. 09. 2017 Forderung aus Beförderungsvertrag / Werkvertrag - Erhöhtes Beförderungsentgelt vom 07.
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