Wo Stehst Du
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Deutsche Post AG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil.
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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01. 01. 2020 die Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beschlossen. Dies erfolgt durch die Einführung eines monatlichen "Freibetrags" in Höhe von 159, 25 Euro ab dem Jahr 2020. Der "Freibetrag" bezieht sich ausschließlich auf den Beitrag zur KVdR und nicht auf den Beitrag zur Pflegeversicherung. Was bedeutet das für Empfänger einer Betriebsrente konkret: Wenn Sie insgesamt nur eine Betriebsrente ausgezahlt bekommen, dann erfolgt die Berücksichtigung des neu eingeführten "Freibetrags" voraussichtlich mit der Zahlung im Monat Juli oder August 2020. Wenn Sie insgesamt mehr als eine Betriebsrente ausgezahlt bekommen, dann erfolgt die Berücksichtigung des neu eingeführten "Freibetrags" voraussichtlich mit der Zahlung im Monat November oder Dezember 2020. Wie wirkt sich der neue "Freibetrag" auf Ihre Betriebsrenten aus: Bis zu einer Summe aller monatlichen Betriebsrenten in Höhe von 159, 25 Euro zahlen Sie weder Beiträge an die KVdR noch an die Pflegeversicherung.
Ab einer monatlichen Summe aller Betriebsrenten von 159, 26 Euro zahlen Sie Beiträge an die KVdR für den Betrag, der den "Freibetrag" übersteigt und in der Pflegeversicherung für den gesamten Betrag. Eine rückwirkende Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge erfolgt automatisch durch uns im jeweils oben genannten Zahlmonat. Hierüber erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung. Sie müssen also nichts tun. Über die genaue Höhe Ihrer Beiträge zur KVdR kann Sie ausschließlich Ihre Krankenkasse informieren. Die bisherige monatliche "Freigrenze" in Höhe von 159, 25 Euro ab dem Jahr 2020 für Beiträge zur KVdR und Pflegeversicherung bleibt von der oben genannten neuen, gesetzlichen Regelung unberührt.
Wo Stehst Du, 2024