Wo Stehst Du
Ähnliche Szenarien sind bei allen anderen Software-Typen denkbar, etwa wenn ein grob fahrlässiger Programmierfehler wichtige Dokumente verschwinden lässt oder eine Cloud-Lösung Accounts durcheinanderwirft. Die denkbaren Szenarien solcher "Katastrophen" sind so vielfältig wie die Software an sich. Der Kunde kann in solchen Fällen gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Haftungsbeschränkung per Vertrag Um dieser Haftungsproblematik aus dem Weg zu gehen, gibt es die Möglichkeit, entsprechende Szenarien per AGB oder Lizenzvertrag aus dem Weg zu gehen. Alle größeren Software-Unternehmen gehen diesen Weg, um eine Vielzahl von Sachmängel-Haftungsproblemen schon vorab auszuschließen. Allerdings sind die AGBs und Lizenzverträge an das jeweilige Gesetz eines Landes gebunden – und dementsprechend komplex. Gleichzeitig setzt der Gesetzgeber vielerorts – etwa in Deutschland – für Haftungsausschlüsse enge Grenzen. Gewisse naheliegende Klauseln, zum Beispiel den generellen Haftungsausschluss betreffend, sind hierzulande nicht erlaubt.
Im Gegenteil ist es sogar angezeigt, die Verjährung auf von 2 auf 1 Jahr zu reduzieren (eine kürzere Verjährung ist unzulässig). Da aber in diesem Fall auch der Schadensersatzanspruch verkürzt wird, muss hier eine Kompensation stattfinden. Eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann also nur mit Einschränkungen vorgenommen werden, insbesondere wenn es um Leib, Leben oder die Gesundheit des Vertragspartners geht. Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Verjährung maximal auf 1 Jahr gekürzt werden kann, ist eine Änderung des Beginns der Verjährung nur möglich, wenn die Verjährungsfrist mindestens 1 Jahr lang dauert. Handbücher und Dokumentation Wenn eine Nachbesserung der Software bedeutet, dass die Software umgeschrieben werden muss, sollten die Handbücher und Dokumentationen ebenfalls angepasst werden. Dies bedeutet zwar einen Mehraufwand für den Software-Verkäufer bzw. den Unternehmer, aber es ist in beiderseitigem Interesse.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollten deshalb bei Vereinbarung von Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten immer auch Servicezeiten festgelegt werden, da ansonsten ggf. "rund um die Uhr" mit der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer gerechnet werden muss. Zusätzlich stellt sich in diesem Zusammenhang auch die vergaberechtliche Frage der Vergleichbarkeit und Bewertbarkeit der Angebote in diesem Punkt. Wenn keine Wiederherstellungszeiten und/oder keine Reaktionszeiten vereinbart sind, ist der Mangel unverzüglich zu beseitigen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (aus § 271 BGB) und bedarf deshalb keiner gesonderten Regelung in Ziffer 13 der AGB. Es wird empfohlen, Reaktionszeiten zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Wiederherstellungszeiten hingegen erfordert Augenmaß. Hardware kann ausgetauscht werden, daher ist der Auftragnehmer in der Regel in der Lage, bei der Beseitigung von Hardwarestörungen Wiederherstellungszeiten anzubieten und zu kalkulieren. Bei Software ist dies nur dann möglich, wenn ein neuer Programmstand verfügbar ist, der den Mangel behebt.
Zur Vermeidung derartiger Fälle der Sachmängelhaftung ist große Sorgfalt und gegebenenfalls ein hohes Niveau an Qualitätssicherung notwendig. Neben dem Testing berührt das im Zweifel auch den Bereich der Software-Dokumentation, konkret sogenannter Bug-Listen, um im Fall der Fälle nachweisen zu können, dass ein Bug eben keine böse Absicht, sondern schlicht ein Programmierfehler war. Zudem kann eine solche Liste im Vorfeld der Lieferung, gegebenenfalls mit Update-Roadmap, auch an den Kunden weitergegeben werden, um den Verdacht des Vorsatzes vom Tisch zu wischen. Vorsicht bei Leistungsbeschreibungen Wenn die Software vertrieben wird, kollidiert die Sachmängelhaftung zudem mit dem Marketing: Das ist natürlich notwendig, um ein Produkt zu bewerben und zu verkaufen. Allerdings sollten sich Anbieter hüten, in Vermarktungstexten oder Vertriebsgesprächen allzu vollmundige Versprechungen zu machen, wenn sie sich nicht daran halten können. Begriffe wie "garantiert" oder "versprochen" sagen eine herstellerseitige Garantie zu, noch dazu ohne Lebensdauerbegrenzung.
Aber es gibt nach wie vor Spielraum, der in Bezug auf den jeweiligen Vertrag Sinn machen kann. Wahlrecht über Art der Nacherfüllung Das IT-Unternehmen (als Verkäufer oder Unternehmer) kann in der Regel besser beurteilen, welche Art der Nacherfüllung – Ersatzlieferung oder eine Fehlerbehebung – am meisten Sinn macht. Um hier nicht Gefahr zu laufen, dass diese Klausel als unwirksam verurteilt wird, sollte dem Vertragspartner, dem Kunden, das Recht eingeräumt werden, eine ihm nicht zumutbare Art der Nacherfüllung, die der IT-Dienstleister gewählt hat, abzulehnen. Reduzierung der Verjährung für die Gewährleistung Es ist möglich, die Verjährung für Mängelansprüche zu verlängern oder zu verkürzen. In vielen Fällen wird man bei der Verjährung von Mängelansprüchen von einer Frist von 2 Jahren ausgehen (unter Umständen kommt aber auch eine dreijährige Verjährungsfrist in Betracht, wenn die hergestellte Individualsoftware nicht als Sache verstanden wird, sondern als immaterielle Werksleistung). Gerade im Softwarevertragsrecht macht eine Verlängerung der Verjährung für Mängelansprüche für Software, die alle Nase lang upgedated wird, keinen Sinn.
Bei der Softwareerstellung sollte aus diesem Grund darauf geachtet werden, dass eine deutliche Abgrenzung zwischen der Nacherfüllung aus Gewährleistungsrecht und einem Change Request erfolgt. Nacherfüllungsleistungen aus Gewährleistungsrecht sind nicht vergütungspflichtig und dürfen vom Softwareunternehmen nicht als Change Request-Leistungen "versteckt" werden. Gleiches gilt bei Vorhandensein von Wartungs- und Pflegeverträgen. b) Das Selbstvornahmerecht, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB Anders als im Kaufrecht, hat der Besteller im Werkvertragsrecht ein Selbstvornahmerecht. Hat der Besteller dem Unternehmer eine angemessen Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und diese Frist ist fruchtlos verstrichen kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen lassen. Nur unter bestimmten Umständen ist die Fristsetzung entbehrlich. Gemäß § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller vom Unternehmer sogar einen Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. c) Rücktritt vom Vertrag, §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB Ist die bereits erwähnte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten.
Wo Stehst Du, 2024