Wo Stehst Du
15 Im Unterschied zu den neuen Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, bei denen einer der Beteiligten ein Angehöriger eines Heilberufs sein muss 16, kommt es bei der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nicht darauf an, welchen Beruf der Bestochene hat. Entscheidend ist hier vielmehr, dass nicht nur ein Vorteil für den handelnden Angestellten oder Beauftragten persönlich strafbar ist, sondern auch der Vorteil für einen Dritten, wenn dieser Vorteil die Gegenleistung für eine unlautere Bevor-zugung darstellt. Im vorliegenden Fall liegt die unlautere Bevorzugung in der Auswahl der kostenlos verblisternden Apotheke als Versorgungsapotheke durch den Verantwortlichen des Heims. Die Unlauterkeit der Bevorzugung ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Gegenleistung liegt in der kostenlosen Verblisterung, die in diesem Fall dem Heim bzw. Heimträger als dem "Dritten" zugutekommt. Die "Unrechts-vereinbarung" besteht hier darin, dass die Auswahl der Apotheke von der Zusage des kostenlosen Verblisterns abhängig gemacht wird.
Ein Apotheker, der einem Heim die patientenindividuelle Neuverblisterung der Arzneimittel anbietet, ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen seine Berufspflichten. Der Heimträger, der sich kostenlos beliefern lässt, ist Tatteilnehmer dieser Verstöße und kann ebenso wie der Apotheker wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Verantwortliche des Heims, die vorsätzlich einen entsprechenden Vertrag abschließen, können sich wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar machen. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, im Zusammenhang mit der Lieferung von Arzneimitteln Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Werbegaben liegen nur vor, wenn Sie unentgeltlich erfolgen. Zu den Werbegaben zählen auch Dienstleistungen. Von dem Verbot werden Handlungen des Anbietens, Ankündigens sowie Gewährens erfasst. Patientenindividuelles Verblistern ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patienten-bezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis.
Bei der patientenindividuellen Arzneimittelverblisterung werden Arzneimittel eines Patienten in Einzelportionen nach ärztlich verordneter Dosierung zusammengestellt und verpackt, zur Verabreichung zu festgelegten Zeitpunkten. Dieses auch Unit-Dose -Versorgung genannte Konzept ist in Deutschland ein Arzneimittelherstellungsverfahren und unterliegt dem Arzneimittelgesetz. Es können somit nur Apotheken, Arzneimittelhersteller oder Blisterzentren mit Erlaubnis nach §13 AMG patientenindividuelle Arzneimittelblister herstellen. Mit den verblisterten Arzneimitteln soll die Therapiesicherheit insbesondere für Patienten in Krankenhäusern und Bewohner von Pflegeheimen erhöht werden. Geeignete Arzneimittel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Es werden überwiegend feste orale Darreichungsformen wie Dragees, Tabletten und Kapseln verblistert; für den Krankenhausbereich auch andere Darreichungsformen wie Kurzinfusions- und Injektionslösungen, Zäpfchen und Fertigspritzen. [1] Arzneimittel, die beispielsweise besonders bruch-, feuchtigkeits- bzw. oxidationsempfindlich sind oder CMR-Stoffe enthalten, dürfen nicht auf diese Weise verpackt werden.
Die Randomisierungseinheiten sollen demnach die Pflegeheime sein, es handelt sich also um eine sogenannte Cluster-Randomisierung. Als Endpunkte sind Mortalität, Morbidität, gesundheitsbezogene Lebensqualität sowie Nebenwirkungen vorgesehen. Die Studiendauer soll mindestens zwölf Monate betragen. Das Auslagern des gesamten Rezeptmanagements auf die heimversorgende Apotheke bringe meist automatisch ein intensiviertes Medikationsmanagement mit sich, da »ein disziplinierter, standardisierter Austausch zwischen allen beteiligten Professionen« notwendig wird, begründen die Forscher ihren Vorschlag. »Damit scheint auch eine strukturiertere Erfassung aller verordneten Arzneimittel für einen Bewohner oder eine Bewohnerin einfacher möglich zu sein, was eine umfangreiche Medikationsanalyse erleichtert beziehungsweise erst ermöglicht. « Daraus ergebe sich jedoch ein Verzerrungspotenzial bezüglich des Nutzens der Verblisterung. Der zweite Arm könnte also als Referenzarm dafür dienen, welchen Effekt ein intensiviertes Medikationsmanagement allein bewirkt, heißt es.
Und das kostet Zeit. Außerdem ist es nicht möglich, alle Arzneien zu verblistern. Die Pflegekräfte müssen einige Betäubungsmittel, Kau-, Brause- und diverse Hormontabletten nach wie vor selber vorbereiten und ausgeben. Hinzu kommen noch Antibiotika und flüssige Mittel, die sich nicht verblistern lassen. Auch hier ist eine Zeitersparnis der Pflegekräfte zu hinterfragen. Ein weiterer Nachteil liegt weiterhin in den Gebühren, die für die Verblisterung anfallen. Es sind nicht etwa die Patienten, die diese Beiträge zahlen, sondern die Pflegeheime. Die Krankenkassen zahlen aber trotz Mehrkosten nichts hinzu, wie der "Rundfunk Berlin-Brandenburg" berichtet. Und somit zögern auch viele Pflegeheime, die Medizin verblistern zu lassen. Wichtiger Hinweis: Die Informationen ersetzen auf keinen Fall eine professionelle Beratung oder Behandlung durch ausgebildete und anerkannte Ärzte. Die Inhalte von können und dürfen nicht verwendet werden, um eigenständig Diagnosen zu stellen oder Behandlungen anzufangen.
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