Wo Stehst Du
zweite Fremdsprache ggf. dritte Fremdsprache Informatik* Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) Arbeitslehre (Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft)** Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik bzw. Wirtschaft-Politik)** Technik** Hauswirtschaft** Kunst, Musik Religionslehre ggf. praktische Philosophie Sport Wahlpflichtunterricht Ergänzungsstunden * Verbindliches Unterrichtsfach für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2021/2022 in die Klasse 5 einer Gesamtschule eintreten. ** Der Lernbereich Arbeitslehre, bestehend aus den Fächern Technik, Wirtschaft und Hauswirtschaft, wird auslaufend aufgelöst. Das bedeutet: Für Schülerinnen und Schüler, die bis einschl. zum Schuljahr 2019/2020 in die Klasse 5 einer Gesamtschule eingetreten sind, bleibt der Lernbereich Arbeitslehre Bestandteil der Stundentafel. Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 in die Klasse 5 einer Gesamtschule eintreten, gilt folgende Regelung: Die Fächer Technik und Hauswirtschaft werden als Einzelfächer unterrichtet; das Fach Wirtschaft wird dem Lernbereich Gesellschaftslehre zugeordnet und dort als Fach Wirtschaft-Politik geführt.
Aufnahmevoraussetzungen für die gymnasiale Oberstufe Gemäß Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. 07. 1972 i. d. F. vom 15. 02. 2018, weiter kurz: "KMK-Oberstufenvereinbarung") haben die Bundesländer sicherzustellen, dass in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur Schüler aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang erwarten lassen. So ist beim mittlerem Schulabschluss ein über den Abschluss hinausgehender Leistungsstand nachzuweisen. Die sogenannte Berechtigung oder Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird in der Regel über einen Gesamtnotendurchschnitt, aber auch über Einzelvoraussetzungen in bestimmten Fächern, wie in etwa Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen, erlangt. Darüber hinaus haben viele Bundesländer in ihren Rechtsverordnungen explizit ein Höchstalter für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe am allgemein bildenden Gymnasium und der Gesamtschule definiert.
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Ebenso anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Bei allen anderen Antragstellern aus Familien mit geringem Familieneinkommen wird die soziale Anspruchsberechtigung von den zuständigen Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte geprüft. Für Beratungen sowie die Bearbeitung der Anträge und deren Genehmigung sind die für den Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zuständigen Ämter der Landkreise und kreisfreien Städte verantwortlich. Das Land trägt sowohl die Kosten für die Förderbeträge der Schülerinnen und Schüler als auch die anfallenden Verwaltungskosten.
Wo Stehst Du, 2024