Wo Stehst Du
Behalten Sie beim Datenschutz auch die Bearbeitung und Nachnutzung von Fotos und Videos im Blick. Auch externe Dienstleister wie Fotografen und Druckereien müssen im Sinne der DSGVO handeln. Hier gilt es nachzufragen und gegebenenfalls einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung zu schließen. Haftung nach DSGVO bei Events Grundlegend gilt: Für eine Veranstaltung ist der Veranstalter zuständig. Das sind natürliche oder juristische Personen, die: das wirtschaftliche Risiko tragen, und/oder die Letztentscheidungsbefugnis inne haben, und/oder wesentliche Entscheidungen treffen können, und/oder nach außen als Veranstalter auftreten. Auch Mitveranstalter können mithaften. Das können zum Beispiel Eventagenturen sein, die einen maßgeblichen Einfluss auf Eintrittspreise oder Werbung haben, Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen oder anderweitig umfassende Befugnisse vom Auftraggeber (hier: dem Veranstalter) übertragen bekommen. Nicht zuletzt muss der Umgang mit persönlichen Daten auch bei anderen involvierten Personen sichergestellt werden, so zum Beispiel bei Gastwirten oder Webseitenbetreibern.
B. eine Information in der Vereinszeitschrift möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die fotografierte Person ein jederzeitiges Widerspruchsrecht hat, wenn sich aus ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, aus denen sich die im Rahmen des Art. 1 f vorzunehmende Interessenabwägung im Nachhinein als ungerechtfertigt darstellt (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO). Dies kann etwa eine Aufnahme sein, bei der die Person in einer verfänglichen oder sehr ungünstigen Situation abgebildet ist, erkennbar betrunken oder krank ist. Die betroffene Person trägt die Beweislast für ihre Sondersituation. Der Verein hat auf dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich hinzuweisen(Art. 21 Abs. 4 DS-GVO). Weitere Informationen zum Thema Informationspflichten finden Sie hier: Darf ein Verein Fotos von (Sport-) Veranstaltungen veröffentlichen? In Bezug auf die Teilnehmer der (Sport-) Veranstaltung kann auch in diesen Fällen die Veröffentlichung auf Art. f) DS-GVO gestützt werden, da auch hier ein berechtigtes Interesse des Vereins, über das sportliche Geschehen zu berichten, grundsätzlich bejaht werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Spielgeschehen bzw. der Charakter der (Sport-) Veranstaltung klar zu erkennen ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn eine Person im Mittelpunkt steht oder gezielt nur ein einzelner Teilnehmer fotografiert wird (z. ein Foto vom Torwart). In Bezug auf minderjährige Teilnehmer gilt jedoch, dass Fotos nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden dürfen, da auch hier Art. f) DS-GVO von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person ausgeht, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Was die Veröffentlichung von Fotos von Zuschauern anbelangt, so ist auch hier Art. 6 Abs. f) DS-GVO als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Im Rahmen der Interessenabwägung kann dann – unabhängig von der noch nicht geklärten juristischen Fragestellung, ob das Kunsturhebergesetz (KUG) unter der DSGVO noch wirksam ist – auf die Grundsätze des § 23 KUG abgestellt werden. Wenn es danach um Bilder geht, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, oder um Bilder von Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ist eine Veröffentlichung ohne explizite Zustimmung regelmäßig zulässig.
Wo Stehst Du, 2024