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R. mindestens 2 m einzuhalten. 2. Es ist jedoch schon fraglich, ob das NRG Baden-Württemberg bei Unterschreitung der Grenzabstände überhaupt einen nachträglichen Beseitigungsanspruch gibt. § 16 Abs. 3 NRG Ba-Wü gibt nur einen Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume, wenn es sich um Bäume nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 NRG Ba-Wü handelt (Kernobst- und Steinobstbäumen mit weniger als 2 m Abstand). Diese sind aber erst dann zurückzuschneiden, wenn Sie 4 m Höhe erreicht haben. Dieser Anspruch auf Beseitigung ist der Verjährung gemäß § 26 Abs. 3 NRG Ba-Wü nicht unterworfen und kann daher ohne Rücksicht auf das Anpflanzungsdatum geltend gemacht werden. Es gilt hier nur die Einschränkung, dass die Verkürzung aus Gründen des Baumschutzes nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September durchgeführt werden darf (§ 16 Abs. 3 NRG Ba-Wü). Die Frage der Verjährung stellt sich daher nicht. 3. Ein weitergehender Anspruch auf Beseitigung von Bäumen ist dem NRG Ba-Wü nicht zu entnehmen. Es fehlt an einer Vorschrift, wie etwa im hessischen Nachbarrechtsgesetz mit folgendem Wortlaut: "§ 43 (1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen….
2019 08:24 # 3 Antwort vom 30. 2019 | 15:09 Ich fürchte nicht - aber ohne Einblick in die Unterlagen vor Ort (es muss ja zumindest eine Baugenehmigung geben), kann man nichts sagen. # 4 Antwort vom 30. 2019 | 20:32 (es muss ja zumindest eine Baugenehmigung geben) In der Baugenehmigung wurden bei beiden Häuser keine Terrasse vorerst berücksichtigt und auch nicht eingezeichnet. # 5 Antwort vom 30. 2019 | 21:28 Wenn es wirklich keine örtliche Regelung gibt (Bebauungsplan, Baugenehmigung o. ä. - was ich mir kaum vorstellen kann), dann müsste die Terasse selbst 60cm Grenzabstand einhalten - die Stützmauer, die die Terasse trägt, darf aber direkt an die Grenze. # 6 Antwort vom 3. 2. 2019 | 18:35 Von Status: Philosoph (13625 Beiträge, 2080x hilfreich) aktuell werden zwei Neubauten geplant, Es gilt die Landesbauordnung von Ba-Wü dort 2. Teil, § 4-7 Es geht dann auch um Abstandsflächen/Grenzabstände ( so wie bei den anderen Fragen hier im Forum genau hierzu. Gibts jetzt was umsonst, wenn man zwischen Reihenhäusern bauen will?
Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 31. 07. 2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten: Ein Verzicht auf die Abstandsflächen der §§ 11-22 NRG BW ist grundsätzlich möglich. Diese schuldrechtliche Verpflichtung trifft aber nur den Verzichtenden selbst und ggf. dessen Erben, nicht aber einen Käufer (OLG Stuttgart, Urteil vom 07. 09. 1983, 1 U 18/83). Daher kommt nur die Eintragung einer dinglichen Dienstbarkeit als Sicherung in Betracht (vergl. Birk, Nachbarrecht Baden-Württemberg, S. 159 f. ) Hinsichtlich der baurechtlichen Abweichung wäre eine Eintragung ins Baulastenverzeichnis vorzunehmen (§ 72 LBO BW). Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Einfriedungen öffentlicher Gebäude: Bei öffentlichen Gebäuden, insbesondere bei Sonderbauten, kann es weitere Anforderungen an die Einfriedung geben. So sind z. Einfriedungen der Außenbereiche von Kindertagesstätten gem. der Unfallverhütungsvorschrift BG/GUV-SR S2 so auszuführen, dass sie ausreichend hoch sind (mind. 1 m) und nicht zum Hochklettern verleiten (keine leiterähnlichen Gestaltungselemente). Dies kann z. bei Maschendrahtzäunen eine auf 4 cm verringerte Maschenweite (anstelle der oft üblichen 5 cm) erforderlich machen. Auch dürfen sowohl bei Kindertagesstätten als auch bei Einfriedungen von Schulgeländen von Zäunen, Gittern und Mauern generell keine Verletzungsgefahren ausgehen, d. h. keine spitzen, scharfkantigen und hervorspringendenTeile oder Stacheldraht angebracht sein. Hinweise zur Bauausführung Lagerichtigkeit: Der Bauherr bzw. der von ihm beauftrage Planer/ Ausführende ist verantwortlich für die Lagerichtigkeit der Einfriedung an bzw. auf den Grundstücksgrenzen. Sofern der genaue Grenzverlauf vor Ort nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, z. über vorhandene Grenzsteine, kann es daher sinnvoll oder erforderlich werden, einen Vermesser mit der Einmessung der Grundstücksgrenzen zu beauftragen.
Dies gilt ebenso für offene, sockellose Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftlicheGrundstücke im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB. Die Zulässigkeit oder auch die Pflicht zur Erstellung einer Grundstückseinfriedung sind oftmals auch in Bebauungsplänen vorgegeben, in gemeindlichen Einfriedungssatzungen, Nachbarrechtsgesetzen oder der jeweiligen Landesbauordnung. Dabei muss in vielen Fällen beachtet werden, dass eine Sichtschutzwand im Einfahrtsbereich nicht zu nah an die Straßengrenze geführt wird, da sie die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht einschränken darf. Generell gilt in vielen Bundesländern (außer in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen) eine Einfriedungspflicht, die jedoch erst entsteht, wenn der Nachbar diese (mündlich oder schriftlich) einfordert. Nachbarrecht: Auch um Streitigkeiten mit den Grundstücksnachbarn zu vermeiden, sollte vor der Errichtung einer Einfriedung deren Zulässigkeit geklärt werden.
". Die in § 26 NRG Ba-Wü genannten Beseitigungsansprüche beziehen sich auf die Beseitigung herrüberragender Zweige in §§ 23 und 25. Der Landesgesetzgeber hat sich danach offensichtlich dafür entschieden, dass Problem grenznaher Bepflanzungen nicht durch Beseitigung, sondern durch Kürzung der entsprechenden Bäume etc. zu lösen. 4. Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume könnte jedoch unabhängig vom NRG Ba-Wü aus § 1004 BGB dann gegeben sein, wenn von den Bäumen eine Gefahr für Ihr Eigentum ausgeht oder dieses beeinträchtigt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn durch Wurzeleinwuchs Gebäuderisse auftreten oder der Baum umzustürzen droht. Dieser Anspruch würde (unabhängig von § 26 NRG Ba-Wü) erst ab Eintritt der Eigentums-Beeinträchtigung verjähren (BGH, Urteil vom 12. 12. 2003, Az. : V ZR 98/03). Die bloße Behinderung des Blicks von einem oder auf ein Grundstück stellt dabei jedoch leider keine Eigentumsbeeinträchtigung dar (Palandt, 69. Auflage, 2010, § 1004, Rnr. 11). Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Manche Bundesländer legen hierfür die Pflicht und die Beschaffenheit für Einfriedungen in den Nachbarrechtsgesetzen fest. Generell sind Einfriedungen auf dem eigenen Grundstück oder mittig auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Letzteres ist nur mit Zustimmung des Besitzers des Nachbargrundstücks erlaubt und macht aus der Einfriedung eine Grenzeinrichtung i. S. der §§ 921, 922 BGB. Die Zuständigkeit und die Rechte für die Grenzeinrichtung werden im BGB geregelt. Auch lebende Einfriedungen können als Grenzeinrichtung angelegt werden. Ist dies nicht möglich, so müssen für Hecken, Sträucher und Bäume an den Grundstücksgrenzen bestimmte Abstände eingehalten werden, die in den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich festgelegt sind. In Bayern gilt beispielsweise für Bäume, Sträucher oder Hecken mit einer Höhe bis zu 2 m ein Grenzabstand von mind. 0, 50 m, mit einer Höhe von über 2 m ein Grenzabstand von mind. 2, 0 m. Der Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe gemessen.
Frage vom 29. 1. 2019 | 19:31 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich) Grenzabstand bei Terrasse (Baden-Württemberg) Hallo, aktuell werden zwei Neubauten geplant, dabei handelt es sich um ein Kettenhaus. Nun zum Problem. Unser Nachbar (B) möchte seine Terrasse press an unsere Grenze (A) setzen und die auch noch mit einer Stützmauer befestigen, da diese wohl erhöht liegen wird. (Wie hoch, das wissen wir leider nicht. Vermutlich 80-110cm hoch) (Bild von Bausituation) Nun zur Frage, wie viel Grenzabstand muss mein Nachbar (B) mit seiner Terrasse(Blau) zu unserem Grundstück (A) einhalten? Wir befinden uns in Baden-Württemberg. Beste Grüße -- Editiert von MeloMelo am 29. 01. 2019 20:06 # 1 Antwort vom 29. 2019 | 22:47 Von Status: Gelehrter (11460 Beiträge, 7770x hilfreich) Das kann man aus der Ferne nicht pauschal beantworten - es kommt auf den Bebauungsplan an. Aber da ja offenbar Grenzbebauung vorgesehen ist (die Außenwände der Häuser A und B verlaufen ja jeweils ein Stück genau an der Grenze), ist die Wahrscheinlichkeit extrem hoch, dass der Grenzabstand genau 0 Meter beträgt.
Zurückschneiden das angemessene Mittel der Wahl? ) Dieser Anspruch auf Beseitigung ist der Verjährung gemäß § 26 Abs. (Impliziert: meine mögliche Forderung zur Beseitigung ist in der Tat gerechtfertigt und wäre nicht im Widerspruch zum NRG) Es gilt hier nur die Einschränkung, dass die Verkürzung aus Gründen des Baumschutzes nicht zwischen dem 1. 3 NRG Ba-Wü). (Das verwirrt mich dann wieder, denn wir sprachen nicht von Verkürzung sondern Beseitigung der Bäume bzw. dass die Bäume so umgepflanzt werden, dass sie der Abstandsregelung im NRG entprechen) Ich bitte daher noch einmal um eine klare und unmissverständliche Ausssage von Ihnen, ob die Forderung nach Beseitigung der Bäume (oder Umpflanzung mit entsprechendem Abstand gemäss NRG als verhältnismässigere Massnahme) 1. gesetzlich gerechtfertigt ist und 2. definitiv nicht verjährt ist. (Davon bleibt die Frage des Versuches gütlicher Einigung ganz unberührt, ich will rechtliche Fakten haben basierend auf der von mir gegebenen Info) Vielleicht können Sie die von mir angefragten Klarstellungen einfach so in Ihre erste Antwort einfügen, dass ein gut leserlicher resultierender Text ensteht, eine "codifizierte" Version sozusagen, die die Unklarheiten beseitigt.
:??? Welchen § 4 aus welchem Gesetz meinst du? # 7 Antwort vom 3. 2019 | 21:51 Von Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
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