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Online-Strafanzeige erstatten Bitte beachten Sie vor der Erstattung einer Strafanzeige in Nordrhein-Westfalen die folgenden Punkte: Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden. Mit Abgabe der Anzeige werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Wenn Sie eine Straftat vortäuschen oder jemanden ungerechtfertigt beschuldigen, können Sie sich selbst strafbar machen. Sie erschweren die Ermittlungsarbeit bei anderen Delikten, wenn die Polizei Ihrer "vorgetäuschten Straftat" nachgehen muss. Jetzt Online-Strafanzeige in Nordrhein-Westfalen erstatten! Sie verlassen jetzt Sie werden zur zuständigen Online-Polizeiwache in Nordrhein-Westfalen weitergeleitet. Nur auf den Online-Portalen der Polizei können Online-Strafanzeigen aufgegeben werden. Mit dem Klick auf den "Zur Online-Wache in Nordrhein-Westfalen"-Button wird die für Sie zuständige Online-Wache in einem neuen Reiter geöffnet. Wir von nehmen Ihre Anzeige nicht entgegen und speichern auch keine persönlichen Daten von Ihnen. Manchmal ist es besser einen Anwalt einzuschalten.
Warum kann ich mich davon nicht distanzieren? Was macht nun die Polizei oder die Staatsanwaltschaft mit der Anzeige? Letztlich werden alle Behörden, die bis zur Anklage am Strafverfahren beteiligt sind, grundsätzlich (grds. ) für die Staatsanwaltschaft tätig. Und diese "hat" nun nach § 160 Absatz (Abs. ) 1 StPO den Sachverhalt zu erforschen, um entscheiden zu können, ob öffentliche Klage (also die Anklage) erhoben werden soll. Hier ist zunächst der Wille des Anzeigenden oder auch des Verletzten egal. Die Behörde muss von sich aus tätig werden und bleiben. Warum kann eine entsprechende Erklärung dennoch Sinn machen? Die Grundidee in unserem Strafprozessrecht ist das Legalitätsprinzip, dass die Staatsanwaltschaft jeden Straftatverdacht vollständig ausermittelt und bei sogenannter (sog. ) überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit (hinreichender Tatverdacht) Anklage erhebt. Dies wäre über eine Rücknahmeerklärung oder ähnliches nicht zu vermeiden.
Die meisten Straftatbestände im Strafgesetzbuch sind allerdings weder relative noch absolute Antragsdelikte, sondern sogenannte Offizialdelikte. Diese Straftaten werden unabhängig davon verfolgt, ob ein Strafantrag vorliegt oder nicht. Hier liegt die Verfolgung quasi automatisch im öffentlichen Interesse. Selbst wenn der Geschädigte der Straftat gar nicht will, dass die Sache von der Staatsanwaltschaft weiter verfolgt wird, spielt das keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft kann sich nicht nur über diesen entgegenstehenden Willen hinwegsetzen, sie ist sogar dazu verpflichtet. Denn die Strafverfolgungsbehörden sind an das sog. Legalitätsprinzip gebunden. Danach steht es nicht im Ermessen der Strafverfolger, ob sie eine Straftat verfolgen oder nicht – sie müssten tätig werden. Verkehrsunfallflucht ist kein Antragsdelikt Die Verkehrsunfallflucht – bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – ist kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Das heißt, in dem Moment, in dem eine solche Tat angezeigt wird, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und die Sache muss verfolgt werden.
Sie können es nicht weiter beeinflussen. Es tut mir leid, Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben zu können. Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Krueckemeyer Rechtsanwalt Nachfrage vom Fragesteller 05. 2017 | 18:38 Kann man dan als Zeuge im Falle eines Verfahrens eine Aussage verweigern oder die ursprüngliche Aussage bei der Polizei widerrufen? Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05. 2017 | 19:23 sie können als Geschädigter von Ihrem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machen. Als Zeuge haben Sie so ein Recht nur in Ausnahmefällen, im Zweifel wird dann aber die bei der Polizei abgegebene Erklärung herangezogen. Wenn Sie bei der Polizei gelogen haben oder sich jetzt "nicht mehr genau erinnern können", können Sie das natürlich so aussagen. Im ersten Fall können Sie wegen falscher Verdächtigung belangt werden, im zweiten Fall kommt es darauf an ob der Richter Ihnen glaubt oder glaubt, dass Einschüchterungsversuche unternommen wurden.
Erstatten Sie Strafanzeige bei der Polizei Sie können persönlich oder schriftlich (per E-Mail, Fax, Brief oder Online) bei jeder Polizeidienststelle Anzeige erstatten. Dabei bitten wir zu beachten, dass es durchaus sein kann, dass in Ihrem Bundesland nicht alle Varianten der Anzeigenerstattung möglich sind. Anzeigen können Sie jeden Sachverhalt, von dem Sie denken, dass er eine Straftat darstellt. Die Strafanzeige ist für Sie kostenlos. Sollten Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, können Sie jemanden mitbringen, der für Sie übersetzt oder Sie erhalten von Seiten der Polizei die notwendige Hilfe bei der Verständigung. Auf Antrag erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige (z. B. zur Vorlage bei Ihrer Versicherung). Wenn Sie die deutsche Sprache nicht beherrschen, kann diese, ebenfalls auf Antrag, in eine für Sie verständliche Sprache übersetzt werden. Machen Sie eine Zeugenaussage Bei Ihrer Anzeigenerstattung werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vernommen. Ihre Aussage ist wichtig, um die Tat aufzuklären und die Täterin oder den Täter zu ermitteln bzw. zu überführen.
Kurz gesagt: an sich nein. Was ist eine Strafanzeige? Aber warum? Zunächst einmal: Was ist eigentlich eine Strafanzeige? § 158 Strafprozessordnung (StPO) kennt im amtlichen Text nur "die Anzeige einer Straftat". Es geht hier um das mündliche oder schriftliche zur Kenntnisbringen eines Sachverhalts gegenüber einer zur Strafverfolgung berufenen Stelle, Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht, der die Verwirklichung eines Straftatbestandes enthalten kann. Oder salopp ausgedrückt: "Herr Polizist, ich hab gesehen, wie der X dem Y eine rübergehauen hat. " Die Strafanzeige erfordert also, anders als es auch auf vielen Formularen beispielsweise (bspw. ) der Polizei, den Anschein haben mag, keinen bestimmten tiefergehender Vorgang oder ein Formblatt mit Unterschrift, sondern das Vermitteln von tatsächlicher Kenntnis. Es wird also (zunächst) auch keine rechtlich gestaltende beziehungsweise (bzw. ) wirkende Erklärung abgegeben, die zurückgenommen werden könnte.
Eine Strafanzeige ist nicht zu verwechseln mit einem Strafantrag. Eine Strafanzeige, beispielsweise wegen Betruges, wegen Körperverletzung oder wegen eines sonstigen Verstoßes gegen die geltenden Gesetze, ist für den Mitteilenden mit keinerlei Kosten verbunden. Dies gilt ausnahmslos für alle Delikte. Dadurch ist gewährleistet, dass sich niemand aus finanziellen Aspekten zurückhalten muss, einen Straftatbestand behördlich zu melden. Nicht möglich ist es, entgegen dem Irrglauben vieler, eine Strafanzeige zurückzuziehen. Ein einmal zur Anzeige gebrachter Sachverhalt muss zwingend von Seiten der Behörden ermittelt werden. Strafanzeige: Online-Verfahren Mittlerweile ist es in einigen Bundesländern in Deutschland möglich, Strafanzeige im Internet zu erstatten. Insgesamt bieten diesen Service elf Bundesländer an. In den folgenden Landespolizeibehörden sind Strafanzeigen auch online möglich: Polizei Baden-Württemberg Polizei Berlin Polizei Brandenburg Polizei Hamburg Polizei Hessen Polizei Mecklenburg-Vorpommern Polizei Niedersachsen Polizei Nordrhein-Westfalen Polizei Sachsen Polizei Sachsen-Anhalt Polizei Schleswig-Holstein Unterscheidung zwischen Strafanzeige und Strafantrag Die Strafanzeige ist nicht zu verwechseln mit dem Strafantrag.
Sind Sie durch den Täter besonders gefährdet, kann Ihr Wohnort bereits bei der Anzeigenaufnahme geheim gehalten werden. Teilen Sie dazu der Polizei Ihre Befürchtungen mit.
Nein, grundsätzlich kann ich ein einmal eingeleitetes Strafverfahren nicht durch Rücknahme meiner Strafanzeige beenden. Die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsleiterin muss nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) grundsätzlich unabhängig vom Willen des Geschädigten tätig werden (Verfolgungszwang), sobald sie Kenntnis von einem Verstoß gegen im Strafgesetzbuch (StGB) oder anderen Spezialgesetzen enthaltene Strafvorschriften erlangt. Nur einige wenige Straftatbestände sind hingegen sog. Antragsdelikte, bei denen das Anklagemonopol des Staates nicht uneingeschränkt gilt und die grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten oder im Falle seines Todes von nächsten Angehörigen verfolgt werden (§§ 77 ff. StGB). Die Antragsfrist beträgt für den Verletzten 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter und kann für Angehörige auf max. 6 Monate ausgedehnt werden (§ 77 b StGB). Zu der Verfolgung von Antragsdelikten heißt es in Nr. 6 Abs. 1 der für die Staatsanwaltschaften geltenden Richtlinien (RiStBV): "Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, wird der Staatsanwalt in der Regel erst tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt.
Frage vom 20. 4. 2008 | 20:54 Von Status: Frischling (5 Beiträge, 2x hilfreich) Strafantrag/ Anzeige zurückziehen Hi bin neu hier und habe eine frage an euch Also folgender Sachverhalt: Ich war vor ungefähr 3 wochen mit 3 freunden samstags abends weg. Auf dem rückweg zur stadtbahn wurden wir zuerst von einer person bepöbelt und kurz danach auch tätlich angegriffen ( 2 faustschläge ins gesicht --> platzwunde über dem rechten auge-->mit 6 stichen genäht). Darauf hin wurde direkt die Polizei und ein Rettungswagen alarmiert. Als die Polizei eintraf habe ich direkt anzeige gegen die person erstattet ( name war mir bekannt da ich ne zeitlang fussball mit ihm spielte). Danach gings für mich dann ins Krankenhaus zum nähen. So die Zeit verging und ich habe letzte woche dann meine Aussage bei der Polizei gemacht und auch Strafantrag gestellt. Heute mittag traf ich dann nochmals auf diese person und er entschuldigte sich in aller form bei mir und versprach mir schmerzensgeld wenn wir die ganze sache aussergerichtlich klären würden.
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