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In Deutschland wird seit Anfang 2009 auf Kapitalerträge eine so genannte Abgeltungssteuer erhoben. Geht es nach der deutschen Bundesregierung, tritt zum 1. Januar 2013 ein Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft, welches eine ähnliche Regelung für deutsche Kunden bei Schweizer Banken vorsieht. Neben Bestimmungen zu der Besteuerung von Altvermögen sieht dieses Steuerabkommen vor, in Zukunft eine pauschale Abgeltungssteuer auf erwirtschaftete Kapitalerträge zu erheben. Nun stellt sich die Frage: Was bedeuten diese Veränderungen für den deutschen Anleger? Was ist die Abgeltungssteuer? Die Abgeltungssteuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben und ist somit eine Form der Einkommenssteuer. Sie wird direkt von der Quelle, in der Regel also von dem betreffenden Kreditinstitut, einbehalten und abgeführt werden. Die Grundlage der Berechnung ist ein pauschaler Prozentsatz. Dieser ist unabhängig von dem persönlichen Einkommens steuersatz des jeweiligen Steuerzahlers.
Hierbei ist jedoch nicht der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerabkommens maßgeblich. Sollte das Abkommen wie geplant kommen, wird der Wohnsitz am 31. 12. 2010 ausschlaggebend sein. Die Steuer wird erhoben auf zukünftige Einkünfte aus Zinsen und Dividenden sowie auf Veräußerungsgewinne. Unter Letzteres fallen beispielsweise Aktienverkäufe oder die Veräußerung einer Kapital lebensversicherung. Die Abgeltungssteuer regelt dabei nur die Erträge, die ab dem voraussichtlichen Stichtag, dem 1. Januar 2013, erwirtschaftet werden. Altvermögen wird hierbei anderen Regelungen unterworfen sein. Wie wird die Abgeltungssteuer erhoben? Die Abgeltungssteuer soll direkt von dem jeweiligen Kreditinstitut erhoben werden. Die Banken ziehen den fälligen Betrag von dem Konto oder Depot des Steuerpflichtigen ab und führen dann das Geld anonym dem deutschen Fiskus zu. Der Kunde erhält von dem Kreditinstitut jährlich eine Steuerbescheinigung. Seine Steuerpflicht im Wohnsitzstaat, in diesem Fall also in Deutschland, gilt damit grundsätzlich als erfüllt.
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Die Höhe der Abgeltungssteuer: Gleicher Steuersatz in der Schweiz Die Abgeltungssteuer für deutsche Bürger wird in der Schweiz ähnlich berechnet werden, wie es seit Anfang 2009 bereits in Deutschland der Fall ist. In Deutschland setzt sich die Abgeltungssteuer aus der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag zusammen. Die Kapitalertragssteuer liegt bei 25%. Auf diese 25% werden nun 5, 5% Solidaritätszuschlag erhoben. So ergibt sich ein Steuersatz von 26, 375%, der auf die zu versteuernden Kapitaleinkünfte erhoben wird. In Anlehnung an diese Berechnung liegt auch der Steuersatz in der Schweiz bei 26, 375%. Auf Antrag des Kunden können die Schweizer Banken zudem die Kirchensteuer abführen. Sollte zuzüglich noch die Kirchensteuer erhoben werden, schlägt diese mit 9% auf die Kapitalertragssteuer zu Buche. Wer ist von der Abgeltungssteuer betroffen? Die Abgeltungssteuer in der Schweiz betrifft in der Regel alle Personen, die Vermögen bei Schweizer Banken angelegt und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Dividendenausschüttungen steht der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Der Schweiz als dem Sitzstaat der Dividendenschuldnerin steht ein ergänzendes Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe c DBA D-CH ist das Besteuerungsrecht der Schweiz auf 15% vom Bruttoausschüttungsbetrag beschränkt. Die Dividendenschuldnerin hat aber bereits 35% Verrechnungssteuer vom Bruttoausschüttungsbetrag abgeführt. Der Dividendenempfänger erklärt die Einkünfte mit seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung nach deutschem Recht. Das Finanzamt erteilt ihm eine Bescheinigung, mit der er einen Erstattungsanspruch über 20% vom Bruttoausschüttungsbetrag gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend macht. Der Restbetrag von 15% vom Bruttoausschüttungsbetrag, der mit der Verrechnungssteuer bereits gezahlt ist, wird auf die Steuerschuld nach deutschem Recht angerechnet. Handelt es sich beim Dividendenempfänger um eine natürliche Person, die die Beteiligung im Privatvermögen hält, erfolgt die Besteuerung nach deutschem Recht zum sogenannten Abgeltungsteuersatz von 25% des Bruttoausschüttungsbetrages zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5.
Dividendenausschüttungen unterliegen nach schweizerischem Recht – mit der nachfolgenden Einschränkung – unabhängig von der Rechtsnatur des Dividendengläubigers der Verrechnungssteuer von 35% auf den Bruttoausschüttungsbetrag. Die Verrechnungssteuer ist durch die Dividendenschuldnerin innerhalb von 30 Tagen nach dem Gewinnverteilungsbeschluss gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu deklarieren und an diese abzuführen. Die Verrechnungssteuer soll den Dividendenempfänger zur Deklaration seiner Kapitalerträge anhalten. Soweit die Deklaration nicht erfolgt, hat sie abschliessende Wirkung, andernfalls wird sie bei natürlichen Personen auf die Einkommenssteuerschuld bzw. bei juristischen Personen auf die Gewinnsteuerschuld angerechnet. Überzahlungen aus der Verrechnungssteuer werden im Falle der Deklaration verrechnet oder erstattet. Die Verrechnungssteuer wird hingegen im Meldeverfahren erhoben, ohne dass es zu einer Zahlung kommt, soweit es sich um eine Dividendenausschüttung zwischen zwei Kapitalgesellschaften handelt, die Dividendengläubigerin ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat und zu mindestens 10% am gezeichneten Kapital der Dividendenschulderin beteiligt ist.
Erhalten Sie als Anleger also Dividenden von US-Aktien, bezahlen Sie die US-Quellsteuer sowie die Schweizer Einkommensteuer. Dank dem Doppelbesteuerungsabkommen, das die Schweiz mit vielen Ländern hält, können Anleger diese doppelte Steuerlast umgehen. Einen Teil der Quellsteuer kann bei der Auszahlung ausländischer Dividenden abgezogen und an die Schweizer Einkommenssteuer angerechnet werden. Oft sind dies rund 15%. Was übrig bleibt, kann im Herkunftsland der Anlagen zurückgefordert werden – dies kann je nach Land ein komplizierter Prozess sein, der sich aufgrund von Kosten und Aufwand nur bedingt lohnt. Da eine Rückforderung der Quellsteuer auch rückwirkend möglich ist, kann die Quellsteuer auch für mehrere Jahre gesammelt und danach zurückgefordert werden, um Aufwand zu sparen. Wer Anlagen besitzt und Erträge daraus erwirtschaftet, muss also Steuern bezahlen. Auch wenn es bei der Auswahl von Aktien, Fonds und Obligationen Potenzial zur Steueroptimierung gibt, ist es wichtig, diese korrekt in der Steuererklärung anzugeben und darauf zu achten, dass Sie bei ausländischen Anlagen nicht doppelt Steuern bezahlen.
Diese ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer, zum Beispiel auf Zinsen und Dividenden. Damit soll vor allem die Steuerhinterziehung eingedämmt und Einkünfte und Vermögenserträge transparent gemacht werden. Indem sie die Vermögenswerte korrekt in der Steuererklärung deklarieren, können Anleger durch die Verrechnung mit Kantons- oder Gemeindesteuern eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer erwirken. Die Belastung durch diese Steuer ist also nicht endgültig. Ausländische Wertpapiere: Quellensteuer beachten Ein Sonderfall sind ausländische Wertpapiere, denn Erträge aus diesen Wertpapieren – zum Beispiel Dividenden – unterliegen der Quellensteuer des Herkunftslandes. Die Höhe dieser Steuer ist von Land zu Land unterschiedlich und kann stark variieren. Die USA erhebt zum Beispiel eine Quellensteuer von 30%, während Deutschland 26, 375% erhebt. In anderen Ländern dagegen, wie Grossbritannien oder Australien, wird gar keine Quellensteuer fällig. Dividenden unterliegen in der Schweiz gleichzeitig auch einer Einkommenssteuer.
5% auf die Steuerschuld und Kirchensteuer, soweit nicht der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Soweit es sich bei der Dividendengläubigerin um eine Kapitalgesellschaft handelt, bleiben deren Beteiligungserträge nach § 8b KStG steuerlich ausser Ansatz, wobei 5% des Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten.
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