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Die oft erhebliche Differenz verblieb als Vorteil bei der VBL. Nun hat der BGH die Rechtsprechung (u. a. ) des OLG Karlsruhe bestätigt, nach der die VBL-Rente (vereinfacht dargestellt) nur um den für den Ex-Gatten begründeten niedrigeren Rentenbetrag gekürzt werden darf. Sollten die betroffenen VBL-Rentner nun sofort die VBL deswegen anschreiben? Nein, sie sollten sich vorher unbedingt fachkundig beraten lassen. Denn die VBL hat in der Vergangenheit sehr häufig mit einem Antrag auf Abänderung des gesamten Versorgungsausgleichs reagiert, wenn ein Rentner die falsche zu hohe Kürzungsberechnung gerügt hat. Ein Abänderungsverfahren bedeutet für einen nach dem alten Recht geregelten Versorgungsausgleich, daß er in einem neuen Verfahren vor dem Familiengericht komplett neu aufgerollt und nach dem neuen Recht entschieden wird! Das Abänderungsverfahren wirkt grundsätzlich erst ab dem Abänderungsantrag für die Zukunft. Durch ein Abänderungsverfahren wird der von der VBL-Rente zu kürzende Betrag in der Regel wieder höher, ist in vielen Fällen aber immer noch geringer als nach der ursprünglichen falsch überhöhten Berechnung.
Bei der Berechnung der jährlichen Anpassung des Kürzungsbetrages ging die VBL von einer fehlerhaften Berechnung aus. Offenbar wurde diese fehlerhafte Berechnung massenhaft in der Zeit seit 1977 angewendet. Viele berentete Staatsdiener sind davon betroffen. Sollten Sie von einer Kürzung Ihrer Betriebsrente durch Ihre Zusatzversorgungskasse betroffen sein, sollten Sie aus Gründen der laufenden Verjährung so bald wie möglich kompetenten Rechtsrat einholen. Gerne können Sie sich unter der kostenfreien Hotline 0800 510 44 55 einen ersten Rechtsrat einholen, auch um die Dringlichkeit Ihrer Anfrage sofort abzuklären. Es berät Sie Frau Rechtsanwältin Binder, Fachanwältin für Familienrecht
Ein Abänderungsverfahren betrifft aber alle damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte! Die zu erwartenden Auswirkungen sollten unbedingt vorher von einem Experten auf diesem Gebiet geprüft werden. In manchen Fällen ist ein Abänderungsverfahren nicht zulässig, weil die erforderlichen Wertgrenzen nicht erreicht werden. In diesen Fällen kann "gefahrlos" bei der VBL der zu hohe Kürzungsbetrag moniert werden. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, kann ein Fachmann vorab feststellen. Die Abänderungsverfahren haben noch eine weitere Konsequenz: Wenn ein nach dem alten Recht entschiedener Versorgungsausgleich zum ersten Mal nach dem neuen Recht abgeändert wird und die damals ausgleichsberechtigte Person (meistens die Ex-Frau) zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben ist, erhält die ausgleichsverpflichtete Person ihre gesamten übertragenen Anrechte zurück. Dies geschieht unabhängig davon, wie lange die berechtigte Person vor ihrem Tod schon Rente bezogen hatte. Wenn die VBL nun einer geschiedenen ausgleichsverpflichteten Person ein Abänderungsverfahren aufzwingt, nimmt sie ihr damit die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vollständig wieder aus der Welt zu schaffen, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt.
1 VersAusglG). Die Entscheidung des 27. Senats des OLG Köln: Nach dem hier maßgeblichen neuen materiellen Recht sei das Anrecht bei der VBL als derzeit nicht ausgleichsreif gem. §§ 19, 20 ff. VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, während es hinsichtlich der internen Teilung der Anrechte bei DRV Bund und DRV Rheinland bei der internen Teilung zu bleiben habe ( Teilentscheidung). Die Berechnung der Höhe der VBL-Anwartschaften ist von einer noch ausstehenden Einigung der Tarifparteien abhängig. Bis dahin sei es der Höhe nach nicht zu bestimmen und unterfalle daher der neuen Bestimmung § 19 Abs. 1 VersAusglG. Unter der Geltung des früheren Rechts wäre das vorliegende Verfahren auszusetzen gewesen. Diese Lösung wird in der Literatur auch für das neue Recht vorgeschlagen und wird von den hiesigen Amtsgerichten vielfach so gehandhabt. OLG Köln argumentiert aber anders: Mit der neuen Vorschrift in § 19 VersAusglG habe der Gesetzgeber aber eine spezielle Vorschrift geschaffen, die eine bestimmte andere Rechtsfolge herbeiführt.
Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs betreffend die VBL gem. § 140 FamFG ( so aber OLG Düsseldorf) sei in diesem Falle nicht erforderlich. 27. Senat des Oberlandesgerichts Köln, 29. 11. 2010, 27 UF 148/10 Dieselbe Auffassung vertrat OLG München, 1. 9. 2010, 12 UF 1006/10
Berechnungen vor Beginn des Scheidungsverfahrens Vorbereitung von Notarvereinbarungen Darstellung des gesetzlichen Ausgleichs und Vorschläge für eine Vereinbarung Fachkundiger Rat Als Sachverständiger im Versorgungsausgleich für Familiengerichte und Rechtsanwälte, Dozent bei Anwaltsvereinen und Fachbuchautor (Praxishandbuch Versorgungsausgleich) habe ich mich auf das Thema Versorgungsausgleich spezialisiert. Nutzen Sie diese Kenntnisse zu Ihrem Vorteil! Berechnung von Anwartschaften z. Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Zusatzversorgung, betrieblichen und berufsständischen Versorgungen Vorschläge für Vereinbarungen Sachverständigengutachten für Familiengerichte und Anwälte Prüfung der Vorschläge der Familiengerichte Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht Anträge auf Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht Anträge auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt, Erwerbsminderung, Tod der ausgleichsberechtigten Person Wahl einer Zielversorgung nach oben
9. 2009 geltende Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleich Hatte Ihr Ehegatte bei der Scheidung eine Betriebsrente oder Zusatzversorgung (z. B. VBL) wurde diese künstlich herunter gerechnet um sie mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen. Dabei wurden dann aus monaltich 1. 000 Euro Rente nur 400 Euro im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Und davon wurde auch nur die Hälfte in Höhe von 200 Euro ausgeglichen. Ohne Umrechnung hätten 500 Euro ausgeglichen werden müssen. Die "fehlenden" 300 Euro können Sie jetzt noch geltend machen! Andererseits kann Ihre Versorgung durch Kürzungen heute geringer sein als zum Zeitpunkt der Scheidung angenommen. Dann können Sie den Ausgleich wieder herabsetzen lassen! Ob Sie von der Neuberechnung des Versorgungsausgleichs profitieren, erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Antrag auf schuldrechtliche Ausgleichsrente Wurde eine Betriebsrente damals nach der Barwertverordnung künstlich heruntergerechnet, war die Versorgung noch nicht vollständig gesichert (z. VBL) oder steht im Urteil ein Satz wie "Der Rest bleibt einen schuldrechtlichen Ausgleich vobehalten" dann wurde noch nicht alles ausgeglichen.
Der Sachverhalt: Beide Eheleute haben Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erworben, einer auch Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In den Anwartschaften bei der VBL sind sogenannte " Startgutschriften " enthalten. Das Problem mit den Startgutschriften der Zusatzversorgungen ist folgendes: Die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unwirksam, so dass die gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt. Die Beteiligten beantragten die – teilweise – Aussetzung des Verfahrens. Für das Verfahren galt das seit dem 01. 09. 2009 geltende neue VA-Recht (wegen Abtrennung, vgl. Art. 111 Abs. 4 Satz 1 Var. 1, Satz 2 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 Var.
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