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World Action Programme: Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familienpflichten. Hier finden sich viele gute Ideen und Visionen für noch familienfreundlichere Gesetzgebungen. Verantwortlich für diese Page: Andrea Hubacher Letzte Aenderung: 27. November 2000
Arbeitsgesetz (ArG) I. Geltungsbereich II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung III. Arbeits- und Ruhezeit 1. Arbeitszeit 2. Ruhezeit 3. Ununterbrochener Betrieb 4. Weitere Vorschriften IV. Sonderschutzvorschriften 1. Jugendliche Arbeitnehmer 2. Schwangere Frauen und stillende Mütter 3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten 4. Andere Gruppen von Arbeitnehmern V. Betriebsordnung VI. Durchführung des Gesetzes 1. Durchführungsbestimmungen 2. Aufgaben und Organisation der Behörden 3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen 5. Verwaltungsrechtspflege 6. Strafbestimmungen VII. Änderung von Bundesgesetzen VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Beispielsweise wurde es nicht akzeptiert, die Grossmutter oder die Nachbarin als Betreuerin abzulehnen, weil man zerstritten war. Insider hatten eigentlich erwartet, dass 3 Tage ohne Arztzeugnis im revidierten Arbeitsgesetz verankert würden, und waren enttäuscht über die 3 Tage. Art. 36 Arbeitsgesetz 3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten Art. 36 1 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. 2 Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren. 3 Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben. 324a Obligationenrecht 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
Arbeitsrecht: Betreuung kranker Kinder Alleinerziehend in der Schweiz Arbeitsrecht: Betreuung kranker Kinder Infos für allein (und nicht allein) erziehende berufstätige Eltern. © Andrea Hubacher Einleitung Was für gesetzliche Rechte haben berufstätige Alleinerziehende, wenn das Kind krank ist? Was ist, wenn das Kind länger als 3 Tage krank ist oder mehrere Kinder hintereinander krank sind? Was hat sich im Arbeitsgesetz geändert per 1. 8. 2000 bezüglich Betreuung kranker Kinder? Art. 36 Arbeitsgesetz Art. 324a Obligationenrecht Art 329b Obligationenrecht: Kürzung der Ferien Quellen Weitere Links Welche allein erziehende Mutter kennt diese Situation nicht? Für den Normalfall ist alles perfekt organisiert. Tagsüber Kinderkrippe und Arbeit. Morgens und abends hat man die Kinder. Sobald das Kind krank ist, fällt die ganze Planung ins Wasser. Die Krippe verweigert die Aufnahme des Kindes (die Argumente: "Ansteckungsgefahr für die anderen Kinder", "ein krankes Kind braucht seine Mutter", etc. ).
Ueberstunden darf frau verweigern, wenn ein krankes Kind gepflegt werden muss. Auch vor Kündigung ist frau geschützt, eine Kündigung aus diesem Grund wäre missbräuchlich und könnte angefochten werden. Das Arbeitsgesetz ist eine öffentliche Norm und für alle verbindlich. ist, wenn das Kind länger als 3 Tage krank ist oder mehrere Kinder hintereinander krank sind? Hilfreich wäre es, wenn der andere Elternteil auch 3 Tage gemäss Arbeitsgesetz beziehen würde, so wären schon 6 Tage abgedeckt. Falls diese 6 Tage noch nicht ausreichen oder kein zweiter Elternteil zur Verfügung steht: Nach Ablauf der 3 durch das Arbeitsgesetz abgedeckten Tage tritt der Artikel 324a des Schweizerischen Obligationenrechtes in Aktion, welcher den schweizerischen Arbeitsverträgen zugrunde liegt. Da der Arbeitnehmer hier in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (das Sorgen für ein Kind ist eine gesetzliche Pflicht) unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist, " so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten,..., sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist ".
Verordnung 3 (ArGV 3) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes 1. Abschnitt: Gebäude und Räume 2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen 3. Abschnitt: Arbeitsplätze 4. Abschnitt: Lasten 5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer 6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe 8. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung 3. Kapitel: Schlussbestimmungen Anhänge zu Artikeln der Verordnung 3
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. 3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. 4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. 329b Obligationenrecht: Kürzung der Ferien Art. 329b b. Kürzung 2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
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